Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit – Doppelte Staatsangehörigkeit Deutschland – USA
Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung in den USA. Wie geht das? Viele Deutsche, die schon lange in den USA leben, möchten die amerikanische Staatsangehörigkeit annehmen, um in den Genuss der damit verbundenen Privilegien zu kommen: Unbeschränkte Reisefreiheit ohne drohenden Verlust der Green Card oder Probleme bei der Wiedereinreise, Wahlrecht, uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt, um nur einige zu nennen.
Sie erfüllen oft bereits die Voraussetzungen einer Einbürgerung, nämlich 5-jähriger Aufenthalt als „permanent resident“ in den USA (3 Jahre bei Einbürgerung aufgrund von Ehe). Ihnen droht aber der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn Ihnen nicht die Genehmigung zu deren Beibehaltung vor Erlangung der ausländischen Staatsangehörigkeit von den deutschen Behörden erteilt wird.
BÜDDING LEGAL berät Sie in allen Fragen der Beantragung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit und vertritt Sie im Verwaltungsverfahren
Es sind nur drei einfache Schritte erforderlich:
- Erstberatung € 100,00*: Sie kontaktieren uns und vereinbaren einen telefonischen Erstberatungstermin. In diesem erläutern wir umfassend, ob Sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erfüllen und beantworten all Ihre Fragen zum Beibehaltungsverfahren. Nutzen Sie unsere langjähige Erfahrung aus 200+ erfolgreich abgeschlossenen Beibehaltungsverfahren. *(MwSt. wird nicht berechnet, sofern sich Ihr Wohnsitz im außereuropäischen Ausland befindet.)
- Sofern die Beantragung einer Beibehaltungsgenehmigung nach unserer Einschätzung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, beauftragen Sie uns und wir kümmern uns um die Erstellung des Antrags und reichen diesen für Sie bei der zuständigen Stelle ein. Die Erstberatungsgebühr wird in diesem Fall auf das Honorar für die Vertretung im behördlichen Beibehaltungsverfahren angerechnet. Damit Sie von vorneherein genau wissen, welche Kosten auf Sie zukommen, werden wir Ihnen ein Pauschalhonorar anbieten, dessen Höhe von dem zu erwartenden Aufwand im Einzelfall abhängt.
- Wir begleiten das Verfahren bis zur Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung. Sofern Sachstandsnachfragen oder zusätzliche Korrespondenz mit dem Bundesverwaltungsamt erforderlich werden, erledigen wir das für Sie.
Hier haben wir einige Hintergrundinformationen zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zusammengestellt, die Ihnen ersten Überblick geben sollen:
In Deutschland gilt noch immer das Prinzip, dass doppelte Staatsangehörigkeit nur in Ausnahmefällen zugelassen wird. Grundsätzlich verliert ein Deutscher, der auf seinen Antrag hin eine ausländische Staatsangehörigkeit erhält, automatisch die deutsche. Mit der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) im Jahr 2000 ist die Ausnahme zu dieser Regel erstmals gesetzlich reglementiert worden, was zu einer Liberalisierung der Erteilungspraxis von Beibehaltungsgenehmigungen geführt hat.
Die maßgebliche Vorschrift, § 25 Absatz 2 StAG ist allerdings wenig konkret. Dort heisst es:
„Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.“
Fest steht also, dass man die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verliert, wenn man vor Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit einen Antrag auf Beibehaltung der deutschen stellt und dieser genehmigt wird. Doch welche Gründe werden bei diesem Antrag berücksichtigt?
Die Formulierung, „öffentliche und privaten Belange sind abzuwägen“ ist recht vage, und auch die Aussage, dass bei Antragstellern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, „fortbestehende Bindungen an Deutschland“ glaubhaft zu machen seien, gibt nur einen Teil dessen wieder, worauf es bei einem Beibehaltungsantrag tatsächlich ankommt.
In der Beabeitungspraxis des Bundesverwaltungsamts (BVA), welches für die Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen zuständig ist, hat sich in den 20 Jahren seit Einführung der Vorschrift eine im Wesentlichen zweiteilige Prüfung herauskristallisiert, nämlich:
1. Bestehen bei Antragstellern mit gewöhnlichem Aufenthaltsort im Ausland (dies ist der Regelfall) fortbestehende Bindungen an Deutschland (siehe oben)?
2. Werden durch den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile vermieden oder beseitigt?
Beides ist, gegebenenfalls unter Vorlage entsprechender aussagekräftiger Dokumente glaubhaft zu machen.
Während sich das Erfordernis der fortbestehenden Bindungen an Deutschland, wie oben dargelegt, direkt aus dem Gesetz ergibt, basiert das Kriterium „Vermeidung oder Beseitigung erheblicher Nachteile“ auf der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht“ (StAR-VwV) (Punkt 25.2.3.2) vom 13.12.2000. Diese soll der Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens helfen, denn die Erteilung der Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ist eine Ermessensentscheidung. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung, lediglich auf „korrekte Ausübung des Ermessens“.
Doch zunächst zum ersten Teil, den „fortbestehenden Bindungen an Deutschland“. Diese können beispielsweise dadurch glaubhaft gemacht werden, dass man Verwandte und Freunde in Deutschland benennt. Das Bestehen eines Bankkontos oder einer Versicherung in Deutschland, die Mitgliedschaft in deutschen Vereinen, das Vorhandensein von Grundbesitz (auch zukünftig durch Erbschaft zu erwerbender) sind ebenfalls geeignet, fortbestehende Bindungen zu dokumentieren. Diese können auf vielfältige Weise bestehen und dargelegt werden. Hinsichtlich dessen, was bei der Antragsstellung herangezogen wird, gibt es keine Beschränkungen.
Schwieriger fällt es oft, das weitere Erfordernis, nämlich die „Vermeidung oder Beseitigung erheblicher Nachteile“ durch den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen.
Die erheblichen Nachteile müssen im konkreten Einzelfall bestehen oder drohen, oder umgekehrt gesagt, die Erlangung der ausländischen Staatsangehörigkeit muss konkrete Vergünstigungen oder Erleichterungen mit sich bringen. Allgemeine Vorteile, wie die Erlangung des ausländischen Wahlrechts oder Erleichterungen bei der Einreise (z.B. kürze Wartezeiten bei Einreise als U.S. Citizen gegenüber einem „Green Card Holder“ reichen nicht aus).
In Betracht kommen konkrete Vorteile, beispielsweise bei
– Bildung oder im Studium (z.B. bevorzugte Vergabe von Stipendien oder Fördergeldern)
– der Berufsausübung (z.B. die angestrebte Position wird ist nur U.S.-Staatsbürger vergeben)
– geschäftlichen Beziehungen (z. B. bei Aufträgen der öffentlichen Verwaltung, die „Security Clearance“ verlangt, die nur US-Staatsbürgern erteilt wird)
– im Erbrecht
– im Aufenthaltsrecht, (z. B. beim Nachzug des Ehegatten)
– im Sorgerecht (z.B. nach Scheidung wird Sorgerecht für Kinder beantragt)
– bei der Familienzusammenführung
– häufiger Abwesenheit eines „Green Card Holder“ aus den USA, so dass der Verlust der Green Card droht
Bei der beabsichtigten Beantragung der US-Staatsbürgerschaft ist auch zu berücksichtigen, ob die erheblichen Nachteile nicht bereits durch den Besitz eine „Green Card“ vermieden oder beseitigt werden.
Zum Verfahren
Antragsteller, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, stellen den Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei der für den Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Generalkonsulat oder Botschaft). Diese prüft den den Antrag und leitet ihn mit einer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsamt in Köln weiter. (Für Antragsteller, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ist nicht das Bundesverwaltungsamt, sondern die Staatsangehörigkeitsbehörde an ihrem Wohnsitzort zuständig).
Der Antrag kann formlos gestellt werden, das Bundesverwaltungsamt stellt aber ein Antragsformular zu Verfügung, dass am Computer ausgefüllt werden kann.
Die Bearbeitungszeit beträgt zur Zeit ca. 12 – 14 Monate (ab Eingang des Antrags beim Bundesverwaltungsamt – Stand Oktober 2022). Sofern eine besondere Eilbedürftigkeit begründet werden kann (etwa unter Gesichtspunkten der Familienzusammenführung), lässt sich die Bearbeitungszeit ggf. verkürzen.
Bei positiver Entscheidung wird eine Verwaltungsgebühr von € 255,00 (Erwachsene) erhoben (Minderjährige: € 51,00). Der stattgebende Bescheid des Bundesverwaltungsamts enthält eine entsprechende Zahlungsaufforderung. Die Zahlung der Verwaltungsgebühr muss (z.B. anhand eines Überweisungsbelegs) nachgeweisen werden, bevor die Beibehaltungsurkunde – in der Regel wiederum über die zuständige Auslandsvertretung – ausgehändigt wird.
Wichtig: Die U.S.-Staatsangehörigkeit (oder andere ausländische Staatsangehörigkeit) darf erst dann angenommen werden, wenn dem/der Antragsteller(in) die Beibehaltungsurkunde oder einer bevollmächtigten Person ausgehändigt bzw. zugestellt wurde, da andernfalls die deutsche Staatsangehörigkeit verloren geht.
Anschlussurkunde
Die Beibehaltungsgenehmigung ist ab Datum der Ausstellung (nicht ab Datum der Aushändigung!) zwei Jahre lang gültig, d.h. die Annahme der ausländischen Staatsangehörigkeit muss innerhalb dieser Frist erfolgen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine weitere Beibehaltungsurkunde (sog. Anschlussurkunde) beantragt werden, die i.d.R. ohne inhaltliche Prüfung, ob die Erteilungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, erteilt wird. Die Anschlussurkunde sollte rechtzeitig beantragt werden. Circa sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit reicht laut Bundesverwaltungsamt aus.
Ablehnung des Beibehaltungsantrags
Seit ca. drei Jahren ist die Genehmigungspraxis des Bundesverwaltungsamts nach unserer Erfahrung sehr streng. Beibehaltungsgenehmigungen werden der gesetzlichen Systematik entsprechend tatsächlich nur noch in Ausnahmefällen erteilt. In vielen Fällen fordert das Bundesverwaltungsamt die Antragsteller auf, weitere Belege zu bestimmten Punkten einzureichen, oder es teilt mit, dass aufgrund der bisherigen Ausführungen nicht erkennbar sei, dass der/die Antragsteller Nachteile im Sinne der Vorschrift erleide, die eine Beibehaltungsgenehmigung rechtfertigen würde. In diesen Fällen wird den Antragstellern Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Vortrag weiterer Umstände gegeben, bevor der Antrag abgeleht wird. Im Fall einer Ablehnung wird eine Verwaltungsgebühr von € 191,00 erhoben, die i.d.R. vor Erteilung eines rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid angefordert wird. Es besteht die Möglichkeit, gegen eine Ablehnung im Wege eines Widerspruchsverfahrens vorzugehen, und – im Fall, dass der Widerspruch erfolglos bleibt – vor dem Verwaltungsgericht auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung zu klagen. Auch nach einer rechtskräftigen Ablehnung kann jederzeit ein neuer Beibehaltungsantrag gestellt werden kann.
Es empfielt sich, bereits im Vorfeld rechtliche Beratung einzuholen, um spätere Rückfragen oder gar die Ankündigung der Ablehnung seitens des Bundesverwaltungsamtszu vermeiden.
ALLE ANGABEN OHNE GEWÄHR.