Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit – Doppelte Staatsangehörigkeit Deutschland – USA

Beibehaltung der deutschen StaatsangehörigkeitBeibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung in den USA. Wie geht das? Viele Deutsche, die schon lange in den USA leben, möchten die amerikanische Staatsangehörigkeit annehmen, um in den Genuss der damit verbundenen Privilegien zu kommen: Unbeschränkte Reisefreiheit ohne drohenden Verlust der Green Card oder Probleme bei der Wiedereinreise, Wahlrecht, uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt, um nur einige zu nennen.

Sie erfüllen oft bereits die Voraussetzungen einer Einbürgerung, nämlich 5-jähriger Aufenthalt als „permanent resident“ in den USA (3 Jahre bei Einbürgerung aufgrund von Ehe). Ihnen droht aber der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn Ihnen nicht die Genehmigung zu deren Beibehaltung vor Erlangung der ausländischen Staatsangehörigkeit von den deutschen Behörden erteilt wird.

BÜDDING LEGAL berät Sie in allen Fragen der Beantragung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit und vertritt Sie im Verwaltungsverfahren

Es sind nur drei einfache Schritte erforderlich:

  1. Erstberatung € 100,00*:  Sie kontaktieren uns und vereinbaren einen telefonischen Erstberatungstermin. In diesem erläutern wir umfassend, ob Sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erfüllen und beantworten all Ihre Fragen zum Beibehaltungsverfahren. Nutzen Sie unsere langjähige Erfahrung aus 200+ erfolgreich abgeschlossenen Beibehaltungsverfahren. *(MwSt. wird nicht berechnet, sofern sich Ihr Wohnsitz im außereuropäischen Ausland befindet.)
  2. Sofern die Beantragung einer Beibehaltungsgenehmigung nach unserer Einschätzung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, beauftragen Sie uns und wir kümmern uns um die Erstellung des Antrags und reichen diesen für Sie bei der zuständigen Stelle ein. Die Erstberatungsgebühr wird in diesem Fall auf das Honorar für die Vertretung im behördlichen Beibehaltungsverfahren angerechnet. Damit Sie von vorneherein genau wissen, welche Kosten auf Sie zukommen, werden wir Ihnen ein Pauschalhonorar anbieten, dessen Höhe von dem zu erwartenden Aufwand im Einzelfall abhängt.
  3. Wir begleiten das Verfahren bis zur Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung. Sofern Sachstandsnachfragen oder zusätzliche Korrespondenz mit dem Bundesverwaltungsamt erforderlich werden, erledigen wir das für Sie.

Hier haben wir einige Hintergrundinformationen zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zusammengestellt, die Ihnen ersten Überblick geben sollen:

In Deutschland gilt noch immer das Prinzip, dass doppelte Staatsangehörigkeit nur in Ausnahmefällen zugelassen wird. Grundsätzlich verliert ein Deutscher, der auf seinen Antrag hin eine ausländische Staatsangehörigkeit erhält, automatisch die deutsche. Mit der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) im Jahr 2000 ist die Ausnahme zu dieser Regel erstmals gesetzlich reglementiert worden, was zu einer Liberalisierung der Erteilungspraxis von Beibehaltungsgenehmigungen geführt hat.

Die maßgebliche Vorschrift, § 25 Absatz 2 StAG ist allerdings wenig konkret. Dort heisst es:

„Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.“

Fest steht also, dass man die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verliert, wenn man vor Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit einen Antrag auf Beibehaltung der deutschen stellt und dieser genehmigt wird. Doch welche Gründe werden bei diesem Antrag berücksichtigt?

Die Formulierung, „öffentliche und privaten Belange sind abzuwägen“ ist recht vage, und auch die Aussage, dass bei Antragstellern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, „fortbestehende Bindungen an Deutschland“ glaubhaft zu machen seien, gibt nur einen Teil dessen wieder, worauf es bei einem Beibehaltungsantrag tatsächlich ankommt.

In der Beabeitungspraxis des Bundesverwaltungsamts (BVA), welches für die Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen zuständig ist, hat sich in den 20 Jahren seit Einführung der Vorschrift eine im Wesentlichen zweiteilige Prüfung herauskristallisiert, nämlich:

1. Bestehen bei Antragstellern mit gewöhnlichem Aufenthaltsort im Ausland (dies ist der Regelfall) fortbestehende Bindungen an Deutschland (siehe oben)?

2. Werden durch den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile vermieden oder beseitigt?

Beides ist, gegebenenfalls unter Vorlage entsprechender aussagekräftiger Dokumente glaubhaft zu machen.

Während sich das Erfordernis der fortbestehenden Bindungen an Deutschland, wie oben dargelegt, direkt aus dem Gesetz ergibt, basiert das Kriterium „Vermeidung oder Beseitigung erheblicher Nachteile“ auf der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht“ (StAR-VwV) (Punkt 25.2.3.2) vom 13.12.2000. Diese soll der Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens helfen, denn die Erteilung der Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ist eine Ermessensentscheidung. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung, lediglich auf „korrekte Ausübung des Ermessens“.

Doch zunächst zum ersten Teil, den „fortbestehenden Bindungen an Deutschland“. Diese können beispielsweise dadurch glaubhaft gemacht werden, dass man Verwandte und Freunde in Deutschland benennt. Das Bestehen eines Bankkontos oder einer Versicherung in Deutschland, die Mitgliedschaft in deutschen Vereinen, das Vorhandensein von Grundbesitz (auch zukünftig durch Erbschaft zu erwerbender) sind ebenfalls geeignet, fortbestehende Bindungen zu dokumentieren. Diese können auf vielfältige Weise bestehen und dargelegt werden. Hinsichtlich dessen, was bei der Antragsstellung herangezogen wird, gibt es keine Beschränkungen.

Schwieriger fällt es oft, das weitere Erfordernis, nämlich die „Vermeidung oder Beseitigung erheblicher Nachteile“ durch den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen.

Die erheblichen Nachteile müssen im konkreten Einzelfall bestehen oder drohen, oder umgekehrt gesagt, die Erlangung der ausländischen Staatsangehörigkeit muss konkrete Vergünstigungen oder Erleichterungen mit sich bringen. Allgemeine Vorteile, wie die Erlangung des ausländischen Wahlrechts oder Erleichterungen bei der Einreise (z.B. kürze Wartezeiten bei Einreise als U.S. Citizen gegenüber einem „Green Card Holder“ reichen nicht aus).

In Betracht kommen konkrete Vorteile, beispielsweise bei

– Bildung oder im Studium (z.B. bevorzugte Vergabe von Stipendien oder Fördergeldern)

– der Berufsausübung (z.B. die angestrebte Position wird ist nur U.S.-Staatsbürger vergeben)

– geschäftlichen Beziehungen (z. B. bei Aufträgen der öffentlichen Verwaltung, die „Security Clearance“ verlangt, die nur US-Staatsbürgern erteilt wird)

– im Erbrecht

– im Aufenthaltsrecht, (z. B. beim Nachzug des Ehegatten)

– im Sorgerecht (z.B. nach Scheidung wird Sorgerecht für Kinder beantragt)

– bei der Familienzusammenführung

– häufiger Abwesenheit eines „Green Card Holder“ aus den USA, so dass der Verlust der Green Card droht

Bei der beabsichtigten Beantragung der US-Staatsbürgerschaft ist auch zu berücksichtigen, ob die erheblichen Nachteile nicht bereits durch den Besitz eine „Green Card“ vermieden oder beseitigt werden.

Zum Verfahren

Antragsteller, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, stellen den Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei der für den Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Generalkonsulat oder Botschaft). Diese prüft den den Antrag und leitet ihn mit einer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsamt in Köln weiter. (Für Antragsteller, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ist nicht das Bundesverwaltungsamt, sondern die Staatsangehörigkeitsbehörde an ihrem Wohnsitzort zuständig).

Der Antrag kann formlos gestellt werden, das Bundesverwaltungsamt stellt aber ein Antragsformular zu Verfügung, dass am Computer ausgefüllt werden kann.

Die Bearbeitungszeit beträgt zur Zeit ca. 12 – 14 Monate (ab Eingang des Antrags beim Bundesverwaltungsamt – Stand Oktober 2022). Sofern eine besondere Eilbedürftigkeit begründet werden kann (etwa unter Gesichtspunkten der Familienzusammenführung), lässt sich die Bearbeitungszeit ggf. verkürzen.

Bei positiver Entscheidung wird eine Verwaltungsgebühr von € 255,00 (Erwachsene) erhoben (Minderjährige: € 51,00). Der stattgebende Bescheid des Bundesverwaltungsamts enthält eine entsprechende Zahlungsaufforderung.  Die Zahlung der Verwaltungsgebühr muss (z.B. anhand eines Überweisungsbelegs) nachgeweisen werden, bevor die Beibehaltungsurkunde – in der Regel wiederum über die zuständige Auslandsvertretung – ausgehändigt wird.

Wichtig: Die U.S.-Staatsangehörigkeit (oder andere ausländische Staatsangehörigkeit) darf erst dann angenommen werden, wenn dem/der Antragsteller(in) die Beibehaltungsurkunde oder einer bevollmächtigten Person ausgehändigt bzw. zugestellt wurde, da andernfalls die deutsche Staatsangehörigkeit verloren geht.

Anschlussurkunde

Die Beibehaltungsgenehmigung ist ab Datum der Ausstellung (nicht ab Datum der Aushändigung!) zwei Jahre lang gültig, d.h. die Annahme der ausländischen Staatsangehörigkeit muss innerhalb dieser Frist erfolgen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine weitere Beibehaltungsurkunde (sog. Anschlussurkunde) beantragt werden, die i.d.R. ohne inhaltliche Prüfung, ob die Erteilungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, erteilt wird. Die Anschlussurkunde sollte rechtzeitig beantragt werden. Circa sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit reicht laut Bundesverwaltungsamt aus.

Ablehnung des Beibehaltungsantrags

Seit ca. drei Jahren ist die Genehmigungspraxis des Bundesverwaltungsamts nach unserer Erfahrung sehr streng. Beibehaltungsgenehmigungen werden der gesetzlichen Systematik entsprechend tatsächlich nur noch in Ausnahmefällen erteilt. In vielen Fällen fordert das Bundesverwaltungsamt die Antragsteller auf, weitere Belege zu bestimmten Punkten einzureichen, oder es teilt mit, dass aufgrund der bisherigen Ausführungen nicht erkennbar sei, dass der/die Antragsteller Nachteile im Sinne der Vorschrift erleide, die eine Beibehaltungsgenehmigung rechtfertigen würde. In diesen Fällen wird den Antragstellern Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Vortrag weiterer Umstände gegeben, bevor der Antrag abgeleht wird. Im Fall einer Ablehnung wird eine Verwaltungsgebühr von € 191,00 erhoben, die i.d.R. vor Erteilung eines rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid angefordert wird. Es besteht die Möglichkeit, gegen eine Ablehnung im Wege eines Widerspruchsverfahrens vorzugehen, und – im Fall, dass der Widerspruch erfolglos bleibt – vor dem Verwaltungsgericht auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung zu klagen. Auch nach einer rechtskräftigen Ablehnung kann jederzeit ein neuer Beibehaltungsantrag gestellt werden kann.

Es empfielt sich, bereits im Vorfeld rechtliche Beratung einzuholen, um spätere Rückfragen oder gar die Ankündigung der Ablehnung seitens des Bundesverwaltungsamtszu vermeiden.

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Hawaii klagt gegen Trumps neues Einreiseverbot

15.03.17: Anhörung vor dem US Federal District Court Hawaii

Nachdem US-Präsident Trumps erstem Einreiseverbot vom 27. Januar 2017 von den amerikanischen Gerichten eine klare Absage erteilt wurde, stellt sich nun der US-Bundesstaat Hawaii gegen das neue und revidierte Einreiseverbot vom 06.03.2017. Eine erste Gerichtsverhandlung ist für den 15.03.2017 angesetzt. Das in Form eines Dekrets ergangene Einreiseverbot soll am 16.03.2017 in Kraft treten.

Den Klageentwurf finden Sie hier.

Wo liegen die Unterschiede zum ersten Einreiseverbot?

Trumps neues Einreiseverbot erstreckt sich weiterhin auf sechs Länder, deren Bevölkerungen vorrangig dem Islam angehören (Somalien, Lybien, Iran, Sudan, Syrien und Jemen), nicht mehr aber auf Irak. Ferner sind Visumsträger und anderweitig Aufenthaltsberechtigte von dem Einreisebann ausgenommen. Auch wurde das Dekret so abgeändert, dass religiöse Minderheiten keine Bevorteilung erhalten, da diese Regelung in weiten Kreisen als Vorziehen anderer religiöser (christlicher) Gruppen über den Islam verstanden wurde. Jedoch bleibt der alte Bann im Wesentlichen unverändert.
In Zukunft werden weniger als halb so viele Flüchtlinge wie zuvor ins Land gelassen. Überdies besteht weiterhin die Möglichkeit das Einreiseverbot auf weitere Länder auszudehnen. Dies scheint in Anschauung des hierzu in § 2 des Dekrets festgelegten Verfahrens nicht nur eine abstrakte Option zu sein, sondern tatsächlich möglich.

Was wird beanstandet?

Im Folgenden wird sich mit der Frage auseinandergesetzt, mit welchen Einwänden sich Hawaii gegen Trumps Einreiseverbot wendet.

Verletzte Parteien

Die rechtliche Vertretung des US-Staates argumentiert mehrgleisig. Als durch das Dekret verletzte Parteien und Kläger werden der Staat Hawaii selbst und Dr. Ismail Elshikh genannt. Dr. Elshikh ist der Imam der Muslimischen Gesellschaft in Hawaii und Vorsitzender der muslimischen Gemeinde Hawaiis. Im Klageantrag werden abwechselnd Beeinträchtigungen des Bundesstaates und Dr. Elshikhs durch das Einreiseverbot aufgelistet.

Vorgeworfene Verletzungen bzw. Verstöße

Tourismus
Es wird vorgebracht, dass bereits das erste Dekret dazu geführt hat, dass beachtlich weniger Touristen nach Amerika kämen. Hierunter seien natürlich vor allem Touristen aus dem Nahen Osten und Afrika, aber auch generell sei die Anzahl von Touristen gesunken. Dies treffe Hawaii besonders hart, da ein großer Teil von Hawaiis Wirtschaft auf den Tourismus angewiesen ist.

Diskriminierung
Weiter noch beklagt Hawaii, dass es durch den Einreisebann gezwungen wird sich diskriminierend zu verhalten. Dabei wird argumentiert, dass die staatlichen Institutionen Hawaiis aufgrund des Dekrets qualifizierte Personen nicht einstellen können, sofern sie durch Zugehörigkeit zu einem der sechs Länder, der neuen Regelung unterfallen. Überdies wird darauf verwiesen, dass das Dekret ursprünglich als Bann gegen Muslime entstanden ist und mithin Hawaii genötigt sei eine diskriminierende Politik zu dulden.

Trennung von Staat und Kirche
Auch führe das Einreiseverbot, indem es Muslime unfair behandle dazu, dass der Islam als staatlich geringgeschätzte Religion eingestuft würde. Dadurch verliere der Staat seine Neutralität gegenüber Religionsfragen und die Trennung von Staat und Kirche werde beeinträchtigt.

Auseinanderreißen von Familien
Familien, wie die von Dr. Elshikh, würden auseinandergerissen. Es käme vor, dass Familienmitglieder von legal in Amerika lebenden Personen bzw. amerikanischen Staatsbürgern unter dem neuen Einreiseverbot die Einreise verweigert würde und es damit den Familien erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht würde, ihre Familienmitglieder wiederzusehen.

Zwang im Land zu bleiben
Das Dekret könnte auch zum faktischen Zwang werden, die Vereinigten Staaten nicht zu verlassen. Betroffen wären z.B. Träger von Visa, durch die nur eine einmalige Einreise gestattet wird, und, die einer der sechs genannten Nationalitäten angehören oder auch Personen, deren Visa, während das Dekret noch in Kraft ist, ablaufen.

Verschlechterung der Bildungsinstitutionen durch fehlende Diversität
Die durch das Dekret schwindende ethnische und kulturelle Diversität an Universitäten und anderen Bildungseinrichtungen sei nachteilig für die Studenten, da diese eine Bereicherung der Lernumgebung sei.

Einschränkung von Hawaiis Möglichkeit Flüchtlingshilfe zu leisten
Überdies wird angeführt, dass Hawaii durch das Dekret in seinen Bestrebungen Flüchtlingshilfe zu leisten beschränkt würde. Diese sei jedoch ein wichtiger Teil der Kultur Hawaiis.

Kompetenzüberschreitung des Präsidenten
Dem Präsidenten wird ferner vorgeworfen, er überschreite mit dem Dekret die ihm gemäß dem Immigration and Nationality Act zustehenden Kompetenzen.

Verfahrensrechtliche Verstöße
Hinsichtlich des Verfahrens werden mehrere Verstöße gerügt, hierunter unter anderem ein Verstoß gegen eine sog. procedural due process clause, die ein Minimum an rechtlichem Verfahren voraussetzen, bevor bürgerliche Freiheiten verkürzt werden dürfen. Weiter noch müssen gemäß dem APA Behörden, zu denen auch das Heimatsschutzministerium der Vereinigten Staaten gehört, bei dem Erlass von Regelungen gewisse prozedurale Anforderungen beachten. Diesen Anforderungen sei nicht genügt worden.

Wie sind die Erfolgschancen?

Trump hat mit dem neuen Einreisebann eine salonfähige Version des alten geschaffen. Inwieweit dieser Erfolg haben wird, bleibt unklar. Jedoch ist nicht ausgeschlossen, dass die Trump-Regierung die problematischsten Aspekte, wie die Bevorzugung von christlichen Flüchtlingen, in solcher Weise umgeschrieben hat, dass dem Dekret stattgegeben wird. Andererseits, ist auch denkbar, dass der neue Bann seine Entwicklung aus der im Wahlkampf entstandenen Idee der Schaffung eines Bannes gegen Muslime nicht überwinden kann und erneut von der Judikative zu Fall gebracht wird.

Stay tuned…

US-Berufungsgericht: Einreisestopp für Bürger muslimischer Länder bleibt außer Kraft

US-Berufungsgericht fügt Trump schwere Schlappe zu

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Ein US-Berufungsgericht, das United States Court of Appeals for the Ninth Circuit in San Francisco hat die Aussetzung des Vollzugs des von Präsident Trump angeordneten Einreisestopps für Bürger einiger muslimische geprägten Länder bestätigt.

Den Text der 29-seitigen Entscheidungsbegründung können Sie hier nachlesen:

UNITED STATES COURT OF APPEALS  FOR THE NINTH CIRCUIT

Was war passiert?

Am 27. Januar 2017 verhängte President Trump per Dekret („Executive Order“) ein Einreiseverbot (“Protecting the Nation From Foreign Terrorist Entry Into the United States”) für Bürger aus sieben vornehmlich moslemisch geprägten Ländern, nämlich Irak, Iran, Libyen, Somalia, Sudan, Syrien und Jemen. Das Einreiseverbot sollte zunächst für 90 Tage gelten. Darüber hinaus verfügte er einen 120-tägigen Stopp für die Aufnahme jeglicher Flüchtlinge in die USA und ein unbefristetes Einreiseverbot für syrische Flüchtlinge.

Am 30. Januar 2017 reichte der US-Bundesstaat Washington Klage gegen die Executive Order Trumps ein, mit der Begründung, sie sei illegal und verletzte die Verfassung, unter anderem weil es nicht primär um den Schutz der USA vor Terroristen gehe, sondern ein generelles Einreiseverbot für Muslime gewollt sei. Dies sei religiöse Diskriminierung. Am selben Tag beantragte Washington im Wege eines Eilverfahrens eine einstweilige Anordnung („Temporary Restraining Order“), zu erlassen, mit der der Vollzug der Executive Order vorläufig untersagt werden sollte. Der US-Bundesstaat Minnesota schloss sich der Klage Washingtons und dessen Einantrag an.

Diesem wurde von dem US-Bundesgericht in Seattle (United States District Court for the Western District of Washington) stattgegeben. Der Vollzug der Executive Order wurde mit sofortiger Wirkung ausgesetzt.

Gegen diese Entscheidung legte die Regierung Trump Berufung („Appeal“) beim zuständigen Berufungsgericht, dem Court of Appeals for the Ninth Circuit in San Francisco, Kalifornien ein.

Die Entscheidung

Das Court of Appeals for the Ninth Circuit hat nun aufgrund der mündlicher Verhandlung am 07.02.17 (den Originalmitschnitt der Verhandlung können Sie hier hören) entschieden, dass die Aussetzung des Vollzugs der Executive Order in Kraft bleibt. Das heißt, Bürger aus den betroffenen Ländern können bis auf Weiteres in die USA einreisen, als hätte es das Dekret nie gegeben.

In der Begründung seiner Entscheidung musste sich das Berufungsgericht zunächst mit den Fragen auseinander setzen, ob eine Executive Order überhaupt einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt und ob US-Bundesstaaten eine Klagebefugnis gegen Executive Orders zukommt.

Nachdem das Gericht diese beiden Fragen bejaht hatte, wendete es sich der Klärung zu, welcher rechtliche Maßstab bei der Überprüfung der Executive Order zu Anwendung kommt. Dabei stellte es folgende Kriterien heraus:

(1) Die Wahrscheinlich des Obsiegens der einen oder anderen Partei in der Hauptsache (es geht hier schließlich nur um einen vorläufigen Vollzug bzw. die vorläufige Aussetzung der Executive Order bis zur Entscheidung in der Hauptsache) („whether the stay applicant has made a strong showing that he is likely to succeed on the merits“);

(2) Die Wahrscheinlichkeit eines irreparablen Schadens durch die Vollziehung oder die Aussetzung der Executive Order („whether the applicant will be irreparably injured absent a stay“);

(3) Die Frage, ob durch die Aussetzung der Vollziehung die Rechte Dritter beeinträchtigt würden („ whether issuance of the stay will substantially injure the other parties interested in the proceeding“); und

(4) Die Abwägung, ob eher die Vollziehung oder die Aussetzung der Vollziehung im öffentlichen Interesse liegt („where the public interest lies”)

Nach Prüfung all dieser Kriterien kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Berufung Trumps abzuweisen sei. Es bleibt damit bei der Aussetzung des Vollzugs der Executive Order.

Das Gericht stützt dieses Ergebnis im Wesentlichen darauf, dass es die Wahrscheinlichkeit des Obsiegens der Kläger in der Hauptsache für wahrscheinlich hält, und zwar weil die Executive Order in zweierlei Hinsicht gegen die Verfassung erstoße: Zum einen werde den Betroffenen Einreisewilligen kein rechtliches Gehör und keine Rechtsmittel gegen das Einreiseverbot gewährt. Dies sei eine Verletzung des Rechtsstaatlichkeitsprinzips, dem Gebot des sog. „Due Process“ des 5. Änderungszusatzes der US-Verfassung („5th Amendment“). Zum anderen verletze die Executive Order religiöse Gleichbehandlungsgrundsätze („Establishment and Equal Protection Clauses“) die im 1 . Änderungszusatzes der US-Verfassung („1st Amendment“) verbrieft sind.

Aufgrund dieser Verfassungsverletzungen sei ein Obsiegen der Kläger in der Hauptsache wahrscheinlich, was für ein weiteres Aussetzen des Vollzugs des Dekrets spreche. Anschließend befasste sich das Gericht mit einer Abwägung der öffentlichen Interessen und der berechtigten Interessen der von der Executive Order Betroffenen („The Balance of Hardships and the Public Interest“) und kam zu dem Ergebnis, dass die Bundesregierung keinerlei Beweismittel einer immanenten Gefahr oder eines irreparablen Schadens vorlegt habe, der eintreten würde, wenn die Vollziehung des Dekrets ausgesetzt bliebe. Insbesondere sei kein Beweis dafür vorgelegt worden, das jemals ein Terroranschlag von einem Staatsangehörigen der von dem Einreisestopp betroffenen Länder auf amerikanischem Boden begangen worden ist.

Andererseits habe die zeitweise Vollziehung des Executive Order bereits zu „irreparablen Schäden“ auf seiten der Kläger und geschützter Dritter dadurch geführt, dass Mitarbeiter der Universitäten der klagenden US-Bundesstaaten ihren Dienst nicht antreten konnten (insofern seien die Bundesstaaten selbst betroffen); und dadurch, dass Familien auseinander gerissen worden seien, und dass rechtmäßige Bewohner der klagenden Bundesstaaten auf Flughäfen im Ausland festgesessen hätten.

Schließlich habe die Regierung auch sonst in keiner Weise darlegen können, warum das Einreiseverbot im nationalen Interesse sei.

Trump hat bereits angekündigt, gegen die Entscheidung des „Ninth Circuit“ Rechtsmittel einlegen zu wollen. So wird die Angelegenheit wohl vor dem höchsten amerikanischen Gericht, dem United States Supreme Court landen.

Stay tuned…

 

 

„DieselGate“-Klagen gegen Volkswagen in den USA

Hunderte von Käufern von VW-Fahrzeugen haben Volkswagen in den USA auf Schadensersatz im Zusammenhang mit Abgasmanipulationen an Diesel-Modellen vor verschiedenen Bundesgerichten (Federal Courts) quer durch das ganze Land verklagt. Die erste dieser Klagen wurde am 18. September 2015 von einer auf  „Class Actions“  (Sammelklagen) spezialisierten Kanzlei beim United States District Court for the Northern District of California eingereicht, das Verfahren David Fiol vs. Volkswagengroup of America, Inc., case number 3:15-cv-04278. Eine Kopie der Klageschrift finden Sie hier:

David Fiol vs. Volkswagen Group of America_Complaint

Dieses Gericht ist von einem zuständigen juristischen Gremium, dem United States Judicial Panel on Multidistrict Litigation nun als zentrale Sammelstelle ausgewählt worden, bei der aus prozessökonomischen Gründen „pre-trial proceedings“ (ein dem Hauptverfahren vorgelagertes Erkenntnisverfahren) für eine Vielzahl der in den USA anhängigen Verfahren einheitlich durchgeführt werden sollen. Zuständiger Richter ist Judge Charles R. Breyer.

Den entsprechenden Zuweisungsbeschluss, der eine interessante Übersicht über die betreffenden Klagen und die involvierten Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten enthält, finden Sie hier:

MDL-2672-TO-2015-12-08

Rechtsanwalt Udo Büdding ist beim United States District Court for the Northern District of California anwaltlich zugelassen und beobachtet  dieses Verfahrens aufmerksam.

Wir werden an dieser Stelle über weitere Entwicklungen berichten.

 

 

 

 

Neues EU-Erbrecht 2015 – was ändert sich?

Ab dem 17.08.2015 gilt in Europa die „Verordnung (EU) Nr. 650/2012“, auch „EU-Erbrechtsverordnung genannt“ (ErbR-VO). Ihr Ziel es ist, die bisher bestehende Rechtszerplitterung bei der Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle zu beseitigen und das Erbrecht auf europäischer Ebene zu harmonisieren.

Ein grenzüberschreitender Erbfall liegt zum Beispiel dann vor, wenn ein Staatsbürger eines Staates in einem anderen Staat verstirbt, oder wenn er zum Zeitpunkt seines Todes in einem anderen Staat bewegliches oder unbewegliches Vermögen besitzt. In solchen Fällen muss zunächst festgestellt werden, nach welchem nationalen Recht die Erbfolge bestimmt wird. Da jedes Land seine eigenen Vorschriften zur Feststellung des anwendbaren Rechts hat, kann es zu widersprüchlichen Ergebnissen und zu Konflikten in der internationalen Rechtsanwendung kommen. Diese sollen nun in Europa mit der neuen Erbrechtsverordnung beseitigt werden. Nach deutschem Recht beispielsweise war es bisher so, dass es hinsichtlich der Erbfolge allein auf die Nationalität des Erblassers ankam. Nach französischem Recht beispielsweise richtete sich die Erbfolge dagegen nicht nach der Nationalität des Erblassers, sondern nach dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort zum Todeszeitpunkt, was das bewegliche Vermögen betrifft. Für Immobilien galt das „Lagerecht“, das heißt das Recht am Ort der belegenen Sache.

Hinterließ beispielsweise ein Deutscher seinen Erben ein Ferienhaus an der Cote D’Azur, dann war aus deutscher Sicht allein deutsches Recht auf die Erbfolge betreffend diese Immobilie anzuwenden (Art 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) besagt: „(1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte“.) Nach französischer Auffassung war dagegen wegen des dort geltenden „Belegenheitsprinzips“ französisches Recht anwendbar.

Anwendbares Recht: Nicht mehr die Nationalität sondern der gewöhnliche Aufenthalt gibt den Ausschlag

Solche Konflikte werden zukünftig durch die EU-Erbrechtsverordnung beseitigt, denn sie bestimmt, dass in der gesamten europäischen Union – mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien, in denen die Verordnung nicht angenommen wurde – bei grenzüberschreitenden Erbfällen hinsichtlich der „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ einheitlich (d.h. für alle Nachlassgegenstände einschließlich Immobilien) das Recht des Staates zur Anwendung kommt, in dem der Erblasser zum Todeszeitpunkt sein gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 Abs. 1 ErbR-VO). Diese Änderung ist bedeutend, betrifft sie doch Schätzungen zufolge bereits heute zehn Prozent aller Erbfälle in Europa, was in Zahlen ausgedrückt etwa 450.000 Fällen jährlich entspricht.

Eine Definition des Begriffes „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist in der Verordnung nicht enthalten. Er ist somit auslegungsbedürftig. Eine Orientierung liefern aber die der Verordnung vorangestellten „Beweggründe“. Dort heißt es in Beweggrund Nr. 23, dass angesichts der zunehmenden Mobilität der Bürger der Anknüpfungspunkt des „gewöhnlichen Aufenthalts“ gewählt wurde, um zu gewährleisten, dass der Nachlass eine wirkliche Verbindung zu dem Staat aufweise, nach dessen Recht er abgewickelt wird. Es solle eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vorgenommen werden, wobei insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen sei.

Die Praxis wird zeigen, wie die mit der Nachlassabwicklung betrauten Gerichte der jeweiligen Mitgliedstaaten das Merkmal des „gewöhnlichen Aufenthalts“ interpretieren. Klar ist, das der gewöhnliche Aufenthalt nicht unbedingt mit dem angemeldeten Wohnsitz identisch sein muss. Es ist durchaus vorstellbar, dass beispielsweise ein Deutscher, der die Wintermonate in seinem Domizil auf Mallorca verbringt, dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern die Gesamtbeurteilung seiner Lebensumstände dafür spricht. Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass er nicht nach deutschem, sondern nach spanischen Recht beerbt werden würde.

Dagegen würde sich beispielsweise die Erfolge bei einem Italiener, der seinen Lebensmittelpunkt seit Jahren in Deutschland hat, nach deutschem und nicht nach italienischem Recht richten.

Der Erblasser hat die Wahl

Möchte – um beim obigen Beispiel zu bleiben – der Deutsche, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf Mallorca hat, vermeiden, dass die Erbfolge spanischem Recht unterliegt, so hat er die Möglichkeit, testamentarisch zu bestimmen, dass für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates, dessen Angehöriger er ist – also deutsches Recht – zur Anwendung kommen soll (Art. 22 Abs. 1 ErbR-VO). Die Wahl des Rechts eines „Drittstaates“ (eines anderen als des „Heimatstaates“) ist nicht möglich. Das heißt, ein Deutscher könnte beispielsweise nicht portugisisches oder US-amerikanisches Recht für seine Nachlassabwicklung wählen.

Reichweite des anzuwendenden Rechts

Das nach der ErbR-VO anzuwendende Recht (in der Regel das Rechts des Orts des gewöhnlichen Aufenthalts (Art 21. ErbR-VO) oder das vom Erblasser gewählte Recht (Art. 22 ErbR-VO)) umfasst die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen. Dies ist sehr weitgehend und beinhaltet unter anderem die folgenden Punkte:

– die Gründe für den Eintritt des Erbfalls sowie dessen Zeitpunkt und Ort;

– die Berufung der Berechtigten (Erben) und Bestimmung ihrer jeweiligen Anteile;

– Nachlassansprüche des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners;

– etwaige Pflichtteilsansprüche;

– die Erbfähigkeit;

– die Enterbung und die Erbunwürdigkeit;

– Bedingungen für die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft oder eines
Vermächtnisses und deren Wirkungen;

– die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten;

– die Ausgleichung und Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen bei der Bestimmung der Anteile der einzelnen Berechtigten; und

– die Teilung des Nachlasses.

Alt-Testamente verlieren nicht Ihre Gültigkeit

In einigen Medien wird davor gewarnt, bereits errichtete Testamente würden ab dem 17.08.2015 möglicherweise ihre Gültigkeit verlieren, und es sei deshalb dringender Handlungsbedarf gegeben. Ein existierendes Testament, beispielsweise ein sog. „Berliner Testament“ nach deutschem Recht, sei im Fall des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland nur zu „retten“, wenn es mit einem formwirksamen Zusatz versehen werde, der vorsieht, dass das deutsche Erbrecht gelten soll. Dies ist nicht zutreffend. Richtig ist, dass die ErbR-VO für alle Erbfälle ab dem 17.08.2015 gilt, also für alle Fälle, in denen der Erblasser am 17.08.2015 oder danach verstirbt. Bestehende Testamente verlieren aber nicht ihre Gültigkeit. Art. 83 Abs. 4 ErbR-VO sieht nämlich vor, dass hinsichtlich solcher Testamente, die vor dem 17.08.2015 nach dem Recht eines Staates errichtet wurden, das der Erblasser nach der Verordnung hätte wählen können, dieses Recht als das auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht gilt. Das nach deutschem Recht wirksam errichtete „Berliner Testament“ eines in Spanien lebenden deutschen Ehepaares genießt also Bestandsschutz. Es muss nicht durch einen testamentarischen Zusatz, der ausdrücklich bestimmt, es solle deutsches Recht gelten, gerettet werden. Schädlich ist eine solcher Zusatz allerdings nicht.

Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, oder möglicherweise in Zukunft haben wird, und seinen Erben unangenehme Überraschungen ersparen möchte, sollte in jedem Fall ein Testament errichten, in dem er ausdrücklich die Anwendbarkeit deutschen Rechts bestimmt, nach dem Motto „da weiß man, was man hat“. Die Erbrechtsvorschriften der verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten (und auch die anderer Staaten, etwa der USA, die – sofern der Erblasser dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – zur Anwendung kommen können)  weichen nämlich teilweise stark vom deutschen Recht ab.

Andererseits kann es durchaus sinnvoll sein, zunächst die Regelungen des ausländischen Erbrechts, das bei Nichtausübung des Wahlrechts zur Anwendung käme, zu prüfen. Es empfiehlt sich, hierbei einen Anwalt hinzuzuziehen, der sich mit dem betreffenden ausländischen Recht genau auskennt, ggf. einen Kollegen vor Ort. Denn nicht immer muss das deutsche Recht für den Erblasser das Vorteilhafteste sein. Das Recht des US-Bundesstaates Florida zum Beispiel kennt keinen Pflichtteilsanspruch, und sollte dem in Miami Beach seinen Ruhestand verbringenden Rentner daran gelegen sein, die deutschen Pflichtteilsberechtigten von der Erbfolge auszuschließen, so könnte es für ihn eine interessante Alternative sein.

Hier finden Sie den vollständigen Text der Verordnung (EU) 650/2012.

Hinweis
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Diese ist nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglich. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der vorstehenden Informationen übernommen werden.

Unternehmensgründung in den USA: Corporation oder LLC?

Sie möchten in die USA expandieren und erwägen, zwecks Markteintritt vor Ort eine eigene Gesellschaft zu gründen? Es stehen verschiedene Rechtsformen zur Wahl, etwa ein Partnership, ein Limited Partnership, eine Corporation oder eine Limited Liability Company (LLC). Aus verschiedenen Gründen bieten sich insbesondere die beiden letztgenannten Gesellschaftsformen für ausländische Gründer an. Dies haben wir zum Anlass genommen, den folgenden Überblick über einige der charakteristischen Merkmale der Corporation und der LLC zusammenzustellen.

Allgemein

Corporation
Die Corporation ist eine sog. Kapitalgesellschaft, die dadurch charakterisiert ist, das die Beteiligung über den Erwerb von Geschäftsanteilen erfolgt, die in der Regel frei veräusserlich sind (sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist). Sie ist vergleichbar mit einer deutschen Aktiengesellschaft. Sie hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und vor Gericht klagen und verklagt werden. Eine Eine Mann-Gründung ist möglich.

LLC
Die LLC ist eine sog. Personengesellschaft. Die Inhaber sind “Mitglieder” (members) der Gesellschaft. Sie können ihre Mitgliedschaft zwar kündigen, aber in der Regel nicht ohne Weiteres auf dritte übertragen. Auch die LLC hat eine eigene Rechtspersönlichkeit. Eine Ein-Mann-Gründung ist möglich.

Organisation u. Geschäftsbetrieb

Corporation
Die Organisation der Corporation besteht aus drei Ebenen: Die Ebene der Gesellschafter (shareholders), die in jährlichen (oder außerordentlichen) Gesellschafterversammlungen die wichtigen Entscheidungen treffen und den Aufsichts- oder Verwaltungsrat (board of directors) wählen, welcher die zweite Organisationsebene darstellt. Der board of directors wiederum ist zuständig für die Einsetzung der dritten Ebene der Organisation, den Vertretungsorganen, die für das Tagesgeschäft verantwortlich sind, den sog. “officers”. Gesetzlich sind drei officers vorgesehen, nämlich ein “president” (der auch als CEO – chief executive officer bezeichnet werden kann), ein “secretray”, und ein ”treasurer “(wird auch als chief financial officer – CFO bezeichnet).

Die Corporation unterliegt relativ vielen gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten, abgesehen von den Vorgaben hinsichtlich der “officers and directors” (siehe oben). So sind beispielsweise die jährlichen Gesellschafterversammlungen vorgeschrieben, die mit bestimmten Ladungs- und Dokumentationsvorschriften verbunden sind.

LLC
Die Grundidee ist, dass die Members als Inhaber die Geschäfte der LLC gemeinschaftlich wahrnehmen. Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene zentralisierte Geschäftsführung und Vertretung wie bei der Corporation. Allerdings sind die Gestaltungsmöglichkeiten sehr groß und mangels gesetzlicher Vorgaben kann auch eine der Corporation angenäherte Form der Organisation gewählt werden (“manager-managed” anstatt “member-managed”).

Die LLC ist gegenüber der Corporation die flexibelere Rechtsform, da es weniger gesetzliche Vorgaben betreffend ihre Organisation und Verwaltung gibt. Jährliche Gesellschafterversammlungen beispielsweise wie bei der Corporation sind nicht vorgeschrieben.
Allerdings kann die größere Flexibilität auch zu Rechtsunsicherheiten führen, nämlich zum Beispiel dann, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen betreffend bestimmter Fragen oder Situationen vorsieht, und das Gesetz – anders als bei Corporations – keine “Default”-Regelungen hierfür enthält.

Gründung, Stammkapital

Corporation
Die Gründung erfolgt durch Anmeldung der sog. “articles of incorporation” (ein Dokument, welches einige wesentliche Angaben zu der Gesellschaft enthält) zum Handelsregister in dem US-Bundesstaat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz haben soll. Die Einreichung des Gesellschaftsvertrages oder einer Gesellschafterliste ist nicht erforderlich. Die Einzahlung eines Mindeststammkapitals ist ebenfalls nicht erforderlich. Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass die Gesellschaft nicht unterkapitalisiert ist, was zu einer Durchgriffshaftung der handelnden Personen führen kann (sog. Theorie des “piercing the corporate veil”). In der Regel dürfte es ausreichend sein, wenn genügend Kapital eingezahlt wird, um den Geschäftsbetrieb für einige Monate aufrecht erhalten zu können. Die Kosten der Eintragung zum Handelsregister variieren von Bundesstaat zu Bundesstaat. Sie betragen z.B. in New York ca. USD 135,00.
Erforderlich ist ferner eine örtliche Gewerbeanmeldung (business license). Auch deren Kosten variieren von Ort zu Ort. Es ist nicht erforderlich, dass die Corporation über eigene Geschäftsräume verfügt. Eine Geschäftsadresse genügt. Ferner muss ein Zustellungsbevollmächtigter (agent for service of process) benannt werden. Sofern kein Mitarbeiter zu Verfügung steht, der dies übernehmen könnte, kann ein kommerzieller Anbieter damit beauftragt werden (Kosten: ca. USD 150,00 pro Jahr).

LLC
Für die Gründung einer LLC müssen die sog. “articles of association” zum Handelsregister angemeldet werden, die in etwa den “articles of incorporation” einer Corporation entsprechen.
Die LLC muss sich eine Satzung (Gesellschaftsvertrag) geben, das sog, “Operating Agreement” (bei der Corporation “By-Laws” genannt), welches aber wie bei der Corporation nicht zum Handelsregister angemeldet werden muss. Es gibt keine Mindestkapitalisierung und auch das Übrige, oben zur Corporation gesagte gilt für die LLC. Die Anmeldungskosten zum Handelregister sind allerdings in New York mit USD 200,00 etwas höher als die einer Corporation.

Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass die Gründung eine LLC im Bundesstaat New York mehrmals veröffentlicht werden muss. Diese Veröffentlichungen sind relativ teuer, und können mit bis zu USD 1.700,00 zu Buche schlagen.

Beschränkte Haftung

Corporation
Es haftet nur die Corporation mit Ihrem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter erfolgt nicht (es sei denn, es kommt zu einer Durchgriffshaftung im Falle eines vorsätzlichen oder grob fahrlässig rechtwidrigen Verhaltens der Gesellschafter (z.B. Unterkapitalisierung, siehe oben).

LLC
Die LLC haftet wie die Corporation nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter erfolgt ebenfalls nicht.

Besteuerung in den USA

Corporation
Die Corporation unterliegt in den USA einer Doppelbeteuerung: zum Einen wird das Ergebnis (der Gewinn) bei der Gesellschaft selbst besteuert (sog. corporate tax – Körperschaftssteuer). Dies erfolgt auf Bundesebene (federal tax) und Landesebene (state tax). Der Höchststeuersatz der federal corporate tax beläuft sich auf 39%. Sofern Dividenden an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, unterliegen auch diese der Besteuerung (zweite Besteuerungsebene). Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem persönlichen Einkommenssteuersatz des betreffenden Gesellschafters. Der Höchstsatz der federal income tax beträgt 35%.

LLC
Die Gesellschafter der LLC haben eine Wahlmöglichkeit, ob die LLC wie eine Kapitalgesellschaft besteuert wird (siehe oben Corporation), oder wie eine Personengesellschaft. Wenn die Wahlmöglichkeit (sog. “check-the-box”-Verfahren) nicht ausgeübt wird, erfolgt automatisch eine Besteuerung als Personengesellschaft (bei mehreren Gesellschaftern als “partnership”, bei nur einem Gesellschafter als sog. “disregarded entity”). Das bedeutet, dass die Unternehmensgewinne nicht bei der Gesellschaft versteuert werden, sondern lediglich auf der Ebene der Gesellschafter, bei denen der (anteilige) Gewinn als gewerbliche Einkünfte der Einkommenssteuer in Höhe des individuellen Einkommenssteuersatzes unterliegen. Die Gesamtsteuerbelastung einer LLC ist in der Regel deutlich geringer als die einer Corporation. Dies, in Kombination mit dem Umstand, dass die LLC gleichzeitig den wesentlich Vorteil einer Corporation, nämlich die auf das Unternehmensvermögen beschränkte Haftung, vermittelt, hat zu einer immer stärker zunehmenden Beliebtheit dieser Rechtsform in den letzten 20 Jahren geführt.

Besteuerung in Deutschland

Corporation
Der deutsche Gesellschafter einer Corporation muss in den USA keine Steuererklärung abgeben, da der Unternehmensgewinn dort bereits auf der Ebene der Gesellschaft versteuert wird. Sofern Dividenden gezahlt werden, unterliegen diese in den USA allerdings dem Abzug einer Quellensteuer, deren Höhe davon abhängig ist, wer auf deutscher Seite beteiligt ist (natürliche oder juristische Person), und in welchem Umfang die Beteiligung besteht. Im Höchstfall wird eine Quellensteuer von 15% einbehalten, die auf die in Deutschland anfallende Abgeltungssteuer i.H.v. 25% (da Kapitaleinkünfte) angerechnet wird.

LLC
Wie oben gesehen, müssen die Gesellschafter selbst in den USA eine Einkommenssteuererklärung abgeben und die Unternehmensgewinne dort versteuern. Die steuerliche Behandlung dieser Gewinne in Deutschland ist jedoch wesentlich komplizierter als die Besteuerung von Dividendenzahlungen einer Corporation, da die deutschen Finanzämter nicht automatisch davon ausgehen, dass – sofern die LLC in den USA wie eine Personengesellschaft besteuert wird – die LLC auch in Deutschland steuerlich als Personengesellschaft anzusehen ist. Vielmehr kommt es auf die Organisation der LLC an. Das Bundesfinanzministerium hat in seinem sog. “LLC-Erlaß” von 2004 einen Kriterienkatalog entwickelt (sog. “Typenvergleich”), mithilfe dessen festgestellt wird, ob die LLC ihrer Organisation nach mehr einer Körperschaft ähnelt (dann Besteuerung der Gewinne in Deutschland als Kapitaleinkünfte – siehe Corporation) oder einer Personengesellschaft (dann Besteuerung als gewerbliche Gewinne (Unternehmenseinkünfte i.S.d. DBA Deutschland-USA). Die Beantwortung dieser Frage (Personen- oder Kapitalgesellschaft?) hängt wesentlich von der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages ab und hat erhebliche steuerliche Auswirkungen. Bei der Formulierung des Gesellschaftsvertrags sollte daher äußerst sorgfältig vorgegangen werden.

Durch eine wohlüberlegte Strukturierung der Beteiligungsform und der Rechtsformwahl ist es möglich, erhebliche Einsparungen bei der steuerlichen Gesamtbelastung (USA u. Deutschland) zu erzielen. Die Darstellung der Details der steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten würden den Rahmen dieser Zusammenfassung jedoch sprengen, da sie von vielen Einzelaspekten abhängen.

Hinweis:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Diese ist nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglich. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Informationen übernommen werden. Sie sollen lediglich einen Überblick über die Rechtsformen Corporation und LLC geben, und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Ab 10. Januar 2015: Erleichterte Vollstreckung von Urteilen in der EU

Am 10. Januar 2015 ist eine neue EU-Verordnung mit dem sperrigen Titel „Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ ((EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012) in Kraft getreten.

Sie ersetzt die bishergie Verordnung gleichen Namens (Verordnung (EU) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000), die auch auch unter dem Titel „EuGVVO“ oder „Brüssel-I-VO“ bekannt ist.

Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass nun ein in einem EU-Mitgliedsstaat erlangtes Urteil in jedem anderen Mitgliedsstaat vollstreckbar ist, ohne dass es eines gerichtlichen Verfahrens – des sog. Exequaturverfahrens – in dem Land, in welchem vollstreckt werden soll, bedarf. Schon nach altem Recht war es unter erleichterten Bedingungen möglich, einen Vollstreckungstitel eines EU-Landes in einem anderen Mitgliedsstaat zu vollstrecken.

Die Verfahrensweise hing davon ab, ob es sich um eine streitige oder eine unstreitige Forderung, die im Wege eines Versäumnisverfahrens tituliert werden konnte, handelte.

Bei unstreitigen Forderungen war es bereits nach bisherigem Recht möglich, direkt, das heisst ohne Einschaltung eines Gerichts am Zielort, im EU-Ausland zu vollstrecken. Dies erfolgte mittels eines sog. „EU-Vollstreckungtitels“ (gem. Verordnung (EG) 805/2004), den man sich vom Gericht im Ursprungsland ausstellen lassen konnte (So jedenfalls in der Theorie. In der Praxis wurde teilweise, so z.B. in Polen, trotz der eindeutigen Regelung der Verordnung eine gerichtliche „Bestätigung“ nach örtlichem Recht verlangt, die aber meist kurzfristig erteilt wurde.)

Bei erstrittenen Vollstreckungtiteln war nach der alten EuGVVO eine gerichtliche Vollstreckbarkeitserklärung im Zielland vorgesehen. Für Urteile aus Nicht-EU-Staaten gilt dies ürbrigens nach §§ 722 ZPO nach wie vor.

Das Erfordernis eines solchen Verfahrens ist mit Inkrafttreten der neuen EuGVVO – was Urteile aus EU-Staaten, die in der EU vollstreckt werden sollen, betrifft – weggefallen. Die Vollstreckbarkeit auch von deutschen Urteilen im EU-Ausland wird damit erheblich erleichtert, da kein Verfahren vor einem fremden Gericht nach ausländischen Verfahrensvorschriften und in einer fremden Sprache mehr durchgeführt werden muss, was zwangsläufig die Hinzuziehung eines örtlichen Vertreters erforderte.

Für detailliertere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

BGH erkennt kalifornisches Urteil zu Leihmutterschaft an – XII ZB 463/13 – Beschluss vom 10.12.14

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10.12.2014 entschieden, dass ein kalifornisches Gerichtsurteil in Deutschland anzuerkennen ist, wonach die sog. „Wunscheltern“ eines von einer Leihmutter geborenen Kindes rechtlich als dessen Eltern anzusehen sind, obwohl dies im Ergebnis der deutschen Rechtslage nicht entspricht.

Die Durchführung einer Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten. Das deutsche Paar (eingetragene Lebenspartner) hatte sich daher entschlossen, ein Kind durch eine Leihmutter in Kalifornien austragen zu lassen, wobei dieses mittels Befruchtung einer Eizellspende durch eine Samenspende eines der Lebenspartner gezeugt wurde. Dieser Lebenspartner erkannte mit Zustimmung der Leihmutter vor dem deutschen Generalkonsulat in San Francisco die Vaterschaft an. Daraufhin stellte das Superior Court of San Francisco auf Antrag der Lebenspartner fest, dass diese die Eltern des Kindes seien, während die Leihmutter keine Elternstellung habe..

Zurück in Berlin, wo die Lebenspartner mit dem Kind leben, beantragten sie beim Standesamt die Eintragung als Eltern ins Geburtenregister. Dies wurde jedoch abgelehnt mit dem Hinweis darauf, dass nach deutschem Recht zwar der Lebenspartner, der die Vaterschaft anerkannt hat, als Vater anzusehen ist, die Mutter aber gem. § 1591 BGB (Wortlaut: “Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.“) die Leihmutter sei. Der Lebenspartner des rechtlichen Vaters könnte nur durch eine Stiefkindadoption in die rechtliche Elternstellung gelangen.

Gegen diese Entscheidung wandten sich die Lebenspartner mit einer Klage beim Amtgericht Berlin Schöneberg. Diese, wie auch die Berufung vor dem Kammergericht Berlin, blieben ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat nun in letzter Instanz der Rechtsbeschwerde des Lebenspartner stattgegeben und die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Die Entscheidung des Superior Court of San Fancisco, welche die Elternstellung den Lebenspartnern zuweist, ist in Deutschland anzuerkennen, so der BGH.

Grundsätzlich werden ausländische Entscheidungen in Familiensachen – abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen – vom deutschen Recht anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf (§ 108 FamFG). Zwar, so der BGH, sei die Anerkennung ausnahmsweise gem. § 109 Abs. 1 FamFG ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, was insbesondere dann der Fall sei, wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist (sog. ordre public-Vorbehalt).

Im vorligenden Fall sei die Abweichung des kalifornischen Urteils von der deutschen Rechtslage jedoch nicht von solcher Tragweite, als dass durch sie der ordre public verletzt wäre. Bei der Beurteilung seien neben dem vorwiegend generalpräventiv wirkenden Verbot der Leihmutterschaft und der darauf beruhenden gesetzlichen Regelung zur Mutterschaft vor allem auch die Grund- und Menschenrechte des Kindes und der Leihmutter zu berücksichtigen.

Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte haben insbesondere ein Recht des Kindes hervorgehoben, unter bestimmten Umständen ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis begründen zu können. Diese Rechte seien bei der Frage, ob ein ordre public-Verstoß vorliegt, zu beachten. Die Nichtanerkennung der Entscheidung des kalifornischen Gerichts könne, zu einem – wie es der BGB nennt – „hinkenden Verwandtschaftsverhältnis“ führen und damit zu Nachteilen für das betroffene Kind.

Dieses wäre zwar nach deutschem Recht der Leihmutter als rechtlicher Mutter zugeordnet. In deren Heimatstaat Kalifornien aber werden als rechtliche Eltern ausschließlich die Wunscheltern angesehen. Dementsprechend sei die Leihmutter, im Unterschied zu den Wunscheltern, auch nicht bereit, rechtliche Elternverantwortung für das Kind zu übernehmen. Indem die ausländische Entscheidung die Elternstellung bei dieser Sachlage den Wunscheltern zuweist, weiche sie jedenfalls dann, wenn wie hier ein Wunschelternteil – im Unterschied zur Leihmutter – mit dem Kind genetisch verwandt ist, nicht in einem solchen Maß von der deutschen Rechtslage ab, dass ihre Anerkennung untragbar wäre. Die Lebenspartner sind demnach rechtliche Eltern des Kindes und als solche im Geburtenregister einzutragen.

Der Beschluß des BGH ist insofern bemerkenswert, als er eine Abweichung von der deutschen Rechtslage durch das kalifornische Gericht explizit zulässt, und dessen Entscheidung mit Wirkung für das Inland anerkennt. Er dürfte für viele kinderlose Paare – ob schwul oder heterosexuell -, die eine Leihmutterschaft im Ausland in Erwägung ziehen, von weitreichender Bedeutung sein.