Neues EU-Erbrecht 2015 – was ändert sich?

Ab dem 17.08.2015 gilt in Europa die „Verordnung (EU) Nr. 650/2012“, auch „EU-Erbrechtsverordnung genannt“ (ErbR-VO). Ihr Ziel es ist, die bisher bestehende Rechtszerplitterung bei der Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle zu beseitigen und das Erbrecht auf europäischer Ebene zu harmonisieren.

Ein grenzüberschreitender Erbfall liegt zum Beispiel dann vor, wenn ein Staatsbürger eines Staates in einem anderen Staat verstirbt, oder wenn er zum Zeitpunkt seines Todes in einem anderen Staat bewegliches oder unbewegliches Vermögen besitzt. In solchen Fällen muss zunächst festgestellt werden, nach welchem nationalen Recht die Erbfolge bestimmt wird. Da jedes Land seine eigenen Vorschriften zur Feststellung des anwendbaren Rechts hat, kann es zu widersprüchlichen Ergebnissen und zu Konflikten in der internationalen Rechtsanwendung kommen. Diese sollen nun in Europa mit der neuen Erbrechtsverordnung beseitigt werden. Nach deutschem Recht beispielsweise war es bisher so, dass es hinsichtlich der Erbfolge allein auf die Nationalität des Erblassers ankam. Nach französischem Recht beispielsweise richtete sich die Erbfolge dagegen nicht nach der Nationalität des Erblassers, sondern nach dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort zum Todeszeitpunkt, was das bewegliche Vermögen betrifft. Für Immobilien galt das „Lagerecht“, das heißt das Recht am Ort der belegenen Sache.

Hinterließ beispielsweise ein Deutscher seinen Erben ein Ferienhaus an der Cote D’Azur, dann war aus deutscher Sicht allein deutsches Recht auf die Erbfolge betreffend diese Immobilie anzuwenden (Art 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) besagt: „(1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte“.) Nach französischer Auffassung war dagegen wegen des dort geltenden „Belegenheitsprinzips“ französisches Recht anwendbar.

Anwendbares Recht: Nicht mehr die Nationalität sondern der gewöhnliche Aufenthalt gibt den Ausschlag

Solche Konflikte werden zukünftig durch die EU-Erbrechtsverordnung beseitigt, denn sie bestimmt, dass in der gesamten europäischen Union – mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien, in denen die Verordnung nicht angenommen wurde – bei grenzüberschreitenden Erbfällen hinsichtlich der „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ einheitlich (d.h. für alle Nachlassgegenstände einschließlich Immobilien) das Recht des Staates zur Anwendung kommt, in dem der Erblasser zum Todeszeitpunkt sein gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 Abs. 1 ErbR-VO). Diese Änderung ist bedeutend, betrifft sie doch Schätzungen zufolge bereits heute zehn Prozent aller Erbfälle in Europa, was in Zahlen ausgedrückt etwa 450.000 Fällen jährlich entspricht.

Eine Definition des Begriffes „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist in der Verordnung nicht enthalten. Er ist somit auslegungsbedürftig. Eine Orientierung liefern aber die der Verordnung vorangestellten „Beweggründe“. Dort heißt es in Beweggrund Nr. 23, dass angesichts der zunehmenden Mobilität der Bürger der Anknüpfungspunkt des „gewöhnlichen Aufenthalts“ gewählt wurde, um zu gewährleisten, dass der Nachlass eine wirkliche Verbindung zu dem Staat aufweise, nach dessen Recht er abgewickelt wird. Es solle eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vorgenommen werden, wobei insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen sei.

Die Praxis wird zeigen, wie die mit der Nachlassabwicklung betrauten Gerichte der jeweiligen Mitgliedstaaten das Merkmal des „gewöhnlichen Aufenthalts“ interpretieren. Klar ist, das der gewöhnliche Aufenthalt nicht unbedingt mit dem angemeldeten Wohnsitz identisch sein muss. Es ist durchaus vorstellbar, dass beispielsweise ein Deutscher, der die Wintermonate in seinem Domizil auf Mallorca verbringt, dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern die Gesamtbeurteilung seiner Lebensumstände dafür spricht. Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass er nicht nach deutschem, sondern nach spanischen Recht beerbt werden würde.

Dagegen würde sich beispielsweise die Erfolge bei einem Italiener, der seinen Lebensmittelpunkt seit Jahren in Deutschland hat, nach deutschem und nicht nach italienischem Recht richten.

Der Erblasser hat die Wahl

Möchte – um beim obigen Beispiel zu bleiben – der Deutsche, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf Mallorca hat, vermeiden, dass die Erbfolge spanischem Recht unterliegt, so hat er die Möglichkeit, testamentarisch zu bestimmen, dass für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates, dessen Angehöriger er ist – also deutsches Recht – zur Anwendung kommen soll (Art. 22 Abs. 1 ErbR-VO). Die Wahl des Rechts eines „Drittstaates“ (eines anderen als des „Heimatstaates“) ist nicht möglich. Das heißt, ein Deutscher könnte beispielsweise nicht portugisisches oder US-amerikanisches Recht für seine Nachlassabwicklung wählen.

Reichweite des anzuwendenden Rechts

Das nach der ErbR-VO anzuwendende Recht (in der Regel das Rechts des Orts des gewöhnlichen Aufenthalts (Art 21. ErbR-VO) oder das vom Erblasser gewählte Recht (Art. 22 ErbR-VO)) umfasst die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen. Dies ist sehr weitgehend und beinhaltet unter anderem die folgenden Punkte:

– die Gründe für den Eintritt des Erbfalls sowie dessen Zeitpunkt und Ort;

– die Berufung der Berechtigten (Erben) und Bestimmung ihrer jeweiligen Anteile;

– Nachlassansprüche des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners;

– etwaige Pflichtteilsansprüche;

– die Erbfähigkeit;

– die Enterbung und die Erbunwürdigkeit;

– Bedingungen für die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft oder eines
Vermächtnisses und deren Wirkungen;

– die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten;

– die Ausgleichung und Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen bei der Bestimmung der Anteile der einzelnen Berechtigten; und

– die Teilung des Nachlasses.

Alt-Testamente verlieren nicht Ihre Gültigkeit

In einigen Medien wird davor gewarnt, bereits errichtete Testamente würden ab dem 17.08.2015 möglicherweise ihre Gültigkeit verlieren, und es sei deshalb dringender Handlungsbedarf gegeben. Ein existierendes Testament, beispielsweise ein sog. „Berliner Testament“ nach deutschem Recht, sei im Fall des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland nur zu „retten“, wenn es mit einem formwirksamen Zusatz versehen werde, der vorsieht, dass das deutsche Erbrecht gelten soll. Dies ist nicht zutreffend. Richtig ist, dass die ErbR-VO für alle Erbfälle ab dem 17.08.2015 gilt, also für alle Fälle, in denen der Erblasser am 17.08.2015 oder danach verstirbt. Bestehende Testamente verlieren aber nicht ihre Gültigkeit. Art. 83 Abs. 4 ErbR-VO sieht nämlich vor, dass hinsichtlich solcher Testamente, die vor dem 17.08.2015 nach dem Recht eines Staates errichtet wurden, das der Erblasser nach der Verordnung hätte wählen können, dieses Recht als das auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht gilt. Das nach deutschem Recht wirksam errichtete „Berliner Testament“ eines in Spanien lebenden deutschen Ehepaares genießt also Bestandsschutz. Es muss nicht durch einen testamentarischen Zusatz, der ausdrücklich bestimmt, es solle deutsches Recht gelten, gerettet werden. Schädlich ist eine solcher Zusatz allerdings nicht.

Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, oder möglicherweise in Zukunft haben wird, und seinen Erben unangenehme Überraschungen ersparen möchte, sollte in jedem Fall ein Testament errichten, in dem er ausdrücklich die Anwendbarkeit deutschen Rechts bestimmt, nach dem Motto „da weiß man, was man hat“. Die Erbrechtsvorschriften der verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten (und auch die anderer Staaten, etwa der USA, die – sofern der Erblasser dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – zur Anwendung kommen können)  weichen nämlich teilweise stark vom deutschen Recht ab.

Andererseits kann es durchaus sinnvoll sein, zunächst die Regelungen des ausländischen Erbrechts, das bei Nichtausübung des Wahlrechts zur Anwendung käme, zu prüfen. Es empfiehlt sich, hierbei einen Anwalt hinzuzuziehen, der sich mit dem betreffenden ausländischen Recht genau auskennt, ggf. einen Kollegen vor Ort. Denn nicht immer muss das deutsche Recht für den Erblasser das Vorteilhafteste sein. Das Recht des US-Bundesstaates Florida zum Beispiel kennt keinen Pflichtteilsanspruch, und sollte dem in Miami Beach seinen Ruhestand verbringenden Rentner daran gelegen sein, die deutschen Pflichtteilsberechtigten von der Erbfolge auszuschließen, so könnte es für ihn eine interessante Alternative sein.

Hier finden Sie den vollständigen Text der Verordnung (EU) 650/2012.

Hinweis
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Diese ist nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglich. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der vorstehenden Informationen übernommen werden.

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