Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes – Beibehaltungsgenehmigung seit dem 27.06.2024 nicht mehr erforderlich!
Nach monatelangem Streit hatte die Bundesregierung am Freitag, dem 19. Mai 2023 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der vorsah, dass der bisher im Staatsangehörigkeitsrecht verankerte Grundsatz der Vermeidung der Doppelstaatsangehörigkeit aufgegeben wird.
Damit kam die Ampelkoalition der Einlösung ihres Versprechens
„Wir schaffen ein modernes Staatsangehörigkeitsrecht. Dafür werden wir die Mehrfachstaatsangehörigkeit ermöglichen und den Weg zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vereinfachen.“ (Koalitionsvertrag, Seite 118)
einen Schritt näher.
Gesetz ist am 27.06.2024 in Kraft getreten
Das Gesetz wurde im Januar 2024 vom Bundestag beschlossen, am 26. März 2024 verkündet, und ist drei Monate nach Verkündung, also am 27. Juni 2024 in Kraft getreten.
In erster Linie zielen die Änderungen auf Ausländer ab, denen die Einbürgerung in Deutschland vor dem Hintergrund des dramatischen Fachkräftemangels erleichtert werden soll.
Ihnen soll mit der Möglichkeit, ihre bisherige Staatsangehörigkeit beizubehalten, wenn sie Deutsche werden, ein weiterer Anreiz (neben kürzeren Einbürgerungszeiten und anderen Vergünstigungen) gegeben werden, nach Deutschland zu kommen und sich hier niederzulassen. Nach damaligen Recht mussten sie ihre andere Staatsangehörigkeit aufgeben, wenn auch in der Praxis aufgrund verschiedener Ausnahmeregelungen bereits jetzt die Mehrzahl der Ausländer bei Einbürgerung in Deutschland ihre andere Staatsangehörigkeit behalten darf.
Keine Beibehaltungsgenehmigung mehr erforderlich
Für Deutsche, die eine andere Staatsangehörigkeit annehmen möchten, ergibt sich aus dem Wegfall des Grundsatzes der Vermeidung der Doppelstaatsangehörigkeit, dass sie dies tun können, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. Die entsprechende Vorschrift des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG), § 25 wurde ersatzlos gestrichen. In dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts heißt es:
„Mit der Aufhebung des § 25 wird der gesetzliche Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei einem auf Antrag erfolgenden Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit abgeschafft. Damit entfällt zugleich die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung), mit der auf Antrag im begründeten Einzelfall der Verlust abgewendet werden konnte.“
Eine Beibehaltungsgenehmigung ist also ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, dem 27.06.2024, nicht mehr erforderlich.
Für Fragen rund um das Thema „Beibehaltung“ und insbesondere auch zum Einbürgerungsverfahren in den USA, in dem wir regelmäßig Mandanten anwaltlich vertreten und begleiten, stehen wir gerne zur Verfügung.
Hinweis:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Rechtsberatung ist nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglich. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Informationen übernommen.
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