BGH erkennt kalifornisches Urteil zu Leihmutterschaft an – XII ZB 463/13 – Beschluss vom 10.12.14
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10.12.2014 entschieden, dass ein kalifornisches Gerichtsurteil in Deutschland anzuerkennen ist, wonach die sog. „Wunscheltern“ eines von einer Leihmutter geborenen Kindes rechtlich als dessen Eltern anzusehen sind, obwohl dies im Ergebnis der deutschen Rechtslage nicht entspricht.
Die Durchführung einer Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten. Das deutsche Paar (eingetragene Lebenspartner) hatte sich daher entschlossen, ein Kind durch eine Leihmutter in Kalifornien austragen zu lassen, wobei dieses mittels Befruchtung einer Eizellspende durch eine Samenspende eines der Lebenspartner gezeugt wurde. Dieser Lebenspartner erkannte mit Zustimmung der Leihmutter vor dem deutschen Generalkonsulat in San Francisco die Vaterschaft an. Daraufhin stellte das Superior Court of San Francisco auf Antrag der Lebenspartner fest, dass diese die Eltern des Kindes seien, während die Leihmutter keine Elternstellung habe..
Zurück in Berlin, wo die Lebenspartner mit dem Kind leben, beantragten sie beim Standesamt die Eintragung als Eltern ins Geburtenregister. Dies wurde jedoch abgelehnt mit dem Hinweis darauf, dass nach deutschem Recht zwar der Lebenspartner, der die Vaterschaft anerkannt hat, als Vater anzusehen ist, die Mutter aber gem. § 1591 BGB (Wortlaut: “Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.“) die Leihmutter sei. Der Lebenspartner des rechtlichen Vaters könnte nur durch eine Stiefkindadoption in die rechtliche Elternstellung gelangen.
Gegen diese Entscheidung wandten sich die Lebenspartner mit einer Klage beim Amtgericht Berlin Schöneberg. Diese, wie auch die Berufung vor dem Kammergericht Berlin, blieben ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat nun in letzter Instanz der Rechtsbeschwerde des Lebenspartner stattgegeben und die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Die Entscheidung des Superior Court of San Fancisco, welche die Elternstellung den Lebenspartnern zuweist, ist in Deutschland anzuerkennen, so der BGH.
Grundsätzlich werden ausländische Entscheidungen in Familiensachen – abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen – vom deutschen Recht anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf (§ 108 FamFG). Zwar, so der BGH, sei die Anerkennung ausnahmsweise gem. § 109 Abs. 1 FamFG ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, was insbesondere dann der Fall sei, wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist (sog. ordre public-Vorbehalt).
Im vorligenden Fall sei die Abweichung des kalifornischen Urteils von der deutschen Rechtslage jedoch nicht von solcher Tragweite, als dass durch sie der ordre public verletzt wäre. Bei der Beurteilung seien neben dem vorwiegend generalpräventiv wirkenden Verbot der Leihmutterschaft und der darauf beruhenden gesetzlichen Regelung zur Mutterschaft vor allem auch die Grund- und Menschenrechte des Kindes und der Leihmutter zu berücksichtigen.
Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte haben insbesondere ein Recht des Kindes hervorgehoben, unter bestimmten Umständen ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis begründen zu können. Diese Rechte seien bei der Frage, ob ein ordre public-Verstoß vorliegt, zu beachten. Die Nichtanerkennung der Entscheidung des kalifornischen Gerichts könne, zu einem – wie es der BGB nennt – „hinkenden Verwandtschaftsverhältnis“ führen und damit zu Nachteilen für das betroffene Kind.
Dieses wäre zwar nach deutschem Recht der Leihmutter als rechtlicher Mutter zugeordnet. In deren Heimatstaat Kalifornien aber werden als rechtliche Eltern ausschließlich die Wunscheltern angesehen. Dementsprechend sei die Leihmutter, im Unterschied zu den Wunscheltern, auch nicht bereit, rechtliche Elternverantwortung für das Kind zu übernehmen. Indem die ausländische Entscheidung die Elternstellung bei dieser Sachlage den Wunscheltern zuweist, weiche sie jedenfalls dann, wenn wie hier ein Wunschelternteil – im Unterschied zur Leihmutter – mit dem Kind genetisch verwandt ist, nicht in einem solchen Maß von der deutschen Rechtslage ab, dass ihre Anerkennung untragbar wäre. Die Lebenspartner sind demnach rechtliche Eltern des Kindes und als solche im Geburtenregister einzutragen.
Der Beschluß des BGH ist insofern bemerkenswert, als er eine Abweichung von der deutschen Rechtslage durch das kalifornische Gericht explizit zulässt, und dessen Entscheidung mit Wirkung für das Inland anerkennt. Er dürfte für viele kinderlose Paare – ob schwul oder heterosexuell -, die eine Leihmutterschaft im Ausland in Erwägung ziehen, von weitreichender Bedeutung sein.
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