Internationales Zivil- und Prozessrecht
Die Beratung in internationalen Angelegenheiten – insbesondere im deutsch-amerikanischen und europäischen Rechtsverkehr – ist ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit.
In einer global vernetzten Welt kommt es immer öfter zu Berührungen verschiedener Rechtsordnungen. Häufig stellen sich dann Fragen danach, welches Recht auf einen grenzüberschreitenden Vertrag oder Sachverhalt anwendbar ist, und welches Gericht im Streitfall zuständig ist.
Ein Beispiel: Eine Berliner Event-Agentur bucht für einen italienischen Kunden ein Kontingent Hotelzimmer in Oslo anlässlich einer Konferenz. Bei der Vertragsdurchführung treten Probleme auf. Der Kunde weigert sich zu zahlen. Aufgrund welcher Vorschriften kann die Agentur ihre Zahlungsansprüche durchsetzen? Gilt deutsches, italienisches oder norwegisches Recht? Gibt es spezielle europarechtliche Regelungen? Wo kann die Agentur ihre Forderungen einklagen? Gibt es einen Gerichtsstand in Berlin, oder muss sie in Rom oder Oslo prozessieren?
Mit diesen und ähnliche Fragestellungen des internationalen Zivil- und Prozessrechts kennen wir uns aus. Sie werden auch unter dem Begriff „Internationales Privatrecht“ (IPR) zusammengefasst, wobei dies ist insofern irreführend ist, als es sich – abgesehen von verschiedenen zwischenstaatlichen Abkommen – nicht um einheitliches Regelwerk handelt, das auf internationale Sachverhalte angewendet wird, sondern vielmehrum eine Reihe nationaler Vorschriften, die jedes Land jeweils als sein eigenes „Internationales Privatrecht“ auf Fälle mit Auslandsbezug anwendet.
Aufgrund anwaltlicher Zulassung in Deutschland und den USA sind wir mit beiden Rechtsordnungen bestens vertraut und in der Lage, sowohl Fragen des „internationalen Privatrechts“ aus deutscher sowie amerikanischer Sicht zu beantworten, als auch das innerstaatliche Zivil- und Prozessrecht beider Länder anzuwenden. Darüber hinaus verfügen wir über detaillierte Kenntnisse des europäischen Rechts, auf dessen Ebene das Zivilverfahren (z.B. durch die sog. „Brüssel I + II“ Verordnungen) im Zuge der Harmonisierung innerhalb der Gemeinschaft vereinheitlicht worden ist.
Wir sind darauf spezialisiert, kleine und mittelständische Unternehmen, aber auch Anwaltskollegen und Privatpersonen bei internationalen Sachverhalten zu beraten und ihnen dabei zu helfen, herauszufinden, welches Recht in der jeweiligen Situation anzuwenden ist, und hieraus die erforderlichen Schlüsse zu ziehen.
Unsere Kenntnisse des IPR der verschiedenen Rechtsordnungen ermöglichen es uns, Verträge für unsere Mandanten so zu gestalten, dass das für sie günstigste Recht zur Anwendung kommt, und Vereinbarungen zu treffen, die einen möglichst vorteilhaften Gerichtsstand gewähren, oder ggf. alternative Streitbeilegungsmechanismen wie Schieds- oder Mediationsverfahren vorsehen.
Je nach Interessenlage und Verhandlungsposition prüfen und oder erarbeiten wir Verträge nach deutschem oder US-amerikanischem Recht und ersparen im letzteren Fall unseren Mandanten die Beauftragung einer Kanzlei in den USA.
Ist es bereits zum Konfliktfall gekommen, klären wir zunächst die Frage des Gerichtsstands und des anwendbaren Rechts und entwickeln dann mit Ihnen Strategien, wie und wo Sie Ihre Ansprüche durchsetzen können oder sich bei gerichtlicher Inanspruchnahme am besten zur Wehr setzen.
Aufgrund unserer internationalen Tätigkeit sind wir auch mit wichtigen zwischenstaatlichen Abkommen, wie etwa den verschiedenen „Haager Übereinkommen“ (z.B. betreffend die Zustellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken im Ausland, das Apostille-Verfahren oder die Beweiserhebung im Ausland), dem sog. UN-Kaufrecht (CISG) oder dem Abkommen über die internationale Vollstreckung von Schiedssprüchen (New York Convention) vertraut und stellen Ihnen unser Spezialwissen auf diesen Gebieten gerne zur Verfügung.