Ab 10. Januar 2015: Erleichterte Vollstreckung von Urteilen in der EU

Am 10. Januar 2015 ist eine neue EU-Verordnung mit dem sperrigen Titel „Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ ((EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012) in Kraft getreten.

Sie ersetzt die bishergie Verordnung gleichen Namens (Verordnung (EU) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000), die auch auch unter dem Titel „EuGVVO“ oder „Brüssel-I-VO“ bekannt ist.

Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass nun ein in einem EU-Mitgliedsstaat erlangtes Urteil in jedem anderen Mitgliedsstaat vollstreckbar ist, ohne dass es eines gerichtlichen Verfahrens – des sog. Exequaturverfahrens – in dem Land, in welchem vollstreckt werden soll, bedarf. Schon nach altem Recht war es unter erleichterten Bedingungen möglich, einen Vollstreckungstitel eines EU-Landes in einem anderen Mitgliedsstaat zu vollstrecken.

Die Verfahrensweise hing davon ab, ob es sich um eine streitige oder eine unstreitige Forderung, die im Wege eines Versäumnisverfahrens tituliert werden konnte, handelte.

Bei unstreitigen Forderungen war es bereits nach bisherigem Recht möglich, direkt, das heisst ohne Einschaltung eines Gerichts am Zielort, im EU-Ausland zu vollstrecken. Dies erfolgte mittels eines sog. „EU-Vollstreckungtitels“ (gem. Verordnung (EG) 805/2004), den man sich vom Gericht im Ursprungsland ausstellen lassen konnte (So jedenfalls in der Theorie. In der Praxis wurde teilweise, so z.B. in Polen, trotz der eindeutigen Regelung der Verordnung eine gerichtliche „Bestätigung“ nach örtlichem Recht verlangt, die aber meist kurzfristig erteilt wurde.)

Bei erstrittenen Vollstreckungtiteln war nach der alten EuGVVO eine gerichtliche Vollstreckbarkeitserklärung im Zielland vorgesehen. Für Urteile aus Nicht-EU-Staaten gilt dies ürbrigens nach §§ 722 ZPO nach wie vor.

Das Erfordernis eines solchen Verfahrens ist mit Inkrafttreten der neuen EuGVVO – was Urteile aus EU-Staaten, die in der EU vollstreckt werden sollen, betrifft – weggefallen. Die Vollstreckbarkeit auch von deutschen Urteilen im EU-Ausland wird damit erheblich erleichtert, da kein Verfahren vor einem fremden Gericht nach ausländischen Verfahrensvorschriften und in einer fremden Sprache mehr durchgeführt werden muss, was zwangsläufig die Hinzuziehung eines örtlichen Vertreters erforderte.

Für detailliertere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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