Kann Trump das „Birthright Citizenship“ (Geburtsrecht auf Staatsbürgerschaft) per Dekret abschaffen?

Am 20. Januar 2025 erließ Präsident Donald Trump ein Dekret (Executive Order) mit dem Titel „Protecting the Meaning and Value of American Citizenship,“ („Schutz der Bedeutung und des Wertes der amerikanischen Staatsbürgerschaft“), die darauf abzielt, das seit jeher gewährte Geburtsrecht für in den Vereinigten Staaten geborene Kinder von Nicht-Staatsbürgern abzuschaffen.

Diese Order wurde jedoch sofort rechtlich angefochten. Die American Civil Liberties Union (ACLU) und andere Interessengruppen reichten Klage gegen die Regierung ein, da sie die Anordnung für verfassungswidrig halten.

Am 23. Januar 2025 hat ein US-Bundesgericht in Seattle die Anordnung vorübergehend blockiert, und bezeichnete sie als „eklatant verfassungswidrig“ (“blatantly unconstitutional”).

Derzeit ist das Dekret aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens noch nicht in Kraft. Es wird erwartet, dass weitere Klagen dagegen vor Bundesgerichten erhoben werden und dass die Angelegenheit letztendlich vor dem United States Supreme Court, dem obersten Gericht der Vereinigten Staaten, landet.

Geburtsrecht auf Staatsbürgerschaft ist in der US-Verfassung verbrieft

Der endgültige Ausgang bleibt ungewiss, allerdings glauben die meisten Rechtsexperten, dass die Bundesgerichte und schließlich auch der Supreme Court gegen Trump entscheiden und das Inkrafttreten des Dekrets verhindern werden.

Schließlich gewährt der 14. Zusatz der amerikanischen Verfassung (14th Amendment of the United States Constitution) das Geburtsrecht auf die amerikanische Staatsangehörigkeit ausdrücklich:

„All persons born or naturalized in the United States, and subject to the jurisdiction thereof, are citizens of the United States and of the State wherein they reside.“

(„Alle Personen, die in den Vereinigten Staaten geboren oder eingebürgert wurden und deren Rechtsprechung unterliegen, sind Bürger der Vereinigten Staaten und des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz haben.“)

Ein President kann sich nicht einfach über die Verfassung hinwegsetzen oder sie gar ändern.

Der Oberste Gerichtshof hat das Geburtsrecht auf die amerikanische Staatsangehörigkeit bereits im Jahr 1898 in einem Präzedenzfall (United States v. Wong Kim Ark) bestätigt, und seitdem an dieser Rechtsprechung festgehalten.

Trumps Anwälte argumentieren nun, die Gruppe der Personen, auf die sein Dekret abzielt – Einwanderer ohne Aufenthaltsgenehmigung und deren in den USA geborene Kinder – unterlägen nicht dem Recht der USA, sondern dem Recht ihrer Heimatstaaten. Deshalb sei der 14. Verfassungszusatz auf sie nicht anzuwenden.

Grundsätzlich steht aber jeder, der sich in einem Land aufhält – sei es legal oder illegal –  unter der Souveränität dieses Landes; er muss sich an dort geltenden Gesetze halten und unterliegt der Rechtsprechung der Gerichte dieses Landes. Die Formulierug „…subject to the jurisdiction thereof…“ des 14. Verfassungszusatzes ist eine Ausnahmeregelung, die nur für wenige Einzelfälle, zum Beispiel Kinder von Diplomaten, die Sonderrechte im Gastland genießen und weiterhin unter der Souveränität ihres Heimatlandes stehen, gilt. Trumps Argumentation scheint daher weit hergeholt.

Allerdings könnte die konservative 6-3-Mehrheit des Supreme Court, die durch die Einsetzung mehrerer extrem rechter Richter während der ersten Amtszeit Trumps geschaffen wurde, das anders sehen. Ob der Supreme Court aber bereit ist, seine eigene lang etablierte Rechtsprechung aus United States v. Wong Kim Ark über Bord zu werfen und Trumps Argumentation zu folgen, bleibt abzuwarten.

UPDATE: Neues Staatsangehörigkeitsrechts am 27.06.24 in Kraft getreten

Nachdem der Bundestag den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines „Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts“ (StARModG) am 19.01.24 endgültig beschlossen und der Bundesrat auf sein Einspruchsrecht verzichtet hat, ist das Gesetz am 26.03.2024 verkündet worden. Es ist drei Monate nach Verkündung, am 27.06.2024 in Kraft getreten.

Nach Inkrafttreten, also ab dem 27.06.2024 ist es nicht mehr erforderlich, eine sog. Beibehaltungsgenehmigung (§ 25 Abs. 2 StAG) zu beantragen, um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Fall des (auf Antrag erfolgten) Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit zu vermeiden.

Alle Angaben ohne Gewähr.

Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes – Beibehaltungsgenehmigung seit dem 27.06.2024 nicht mehr erforderlich!

Nach monatelangem Streit hatte die Bundesregierung am Freitag, dem 19. Mai 2023 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der vorsah, dass der bisher im Staatsangehörigkeitsrecht verankerte Grundsatz der Vermeidung der Doppelstaatsangehörigkeit aufgegeben wird.

Damit kam die Ampelkoalition der Einlösung ihres Versprechens

„Wir schaffen ein modernes Staatsangehörigkeitsrecht. Dafür werden wir die Mehrfachstaatsangehörigkeit ermöglichen und den Weg zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vereinfachen.“ (Koalitionsvertrag, Seite 118)

einen Schritt näher.

Gesetz ist am 27.06.2024 in Kraft getreten

Das Gesetz wurde im Januar 2024 vom Bundestag beschlossen, am 26. März 2024 verkündet, und ist drei Monate nach Verkündung, also am 27. Juni 2024 in Kraft getreten.

In erster Linie zielen die Änderungen auf Ausländer ab, denen die Einbürgerung in Deutschland vor dem Hintergrund des dramatischen Fachkräftemangels erleichtert werden soll.

Ihnen soll mit der Möglichkeit, ihre bisherige Staatsangehörigkeit beizubehalten, wenn sie Deutsche werden, ein weiterer Anreiz (neben kürzeren Einbürgerungszeiten und anderen Vergünstigungen) gegeben werden, nach Deutschland zu kommen und sich hier niederzulassen. Nach damaligen Recht mussten sie ihre andere Staatsangehörigkeit aufgeben, wenn auch in der Praxis aufgrund verschiedener Ausnahmeregelungen bereits jetzt die Mehrzahl der Ausländer bei Einbürgerung in Deutschland ihre andere Staatsangehörigkeit behalten darf.

Keine Beibehaltungsgenehmigung mehr erforderlich bei Erwerb der amerikanischen - oder einer anderen - Staatsangehörigkeit

Keine Beibehaltungsgenehmigung mehr erforderlich

Für Deutsche, die eine andere Staatsangehörigkeit annehmen möchten, ergibt sich aus dem Wegfall des Grundsatzes der Vermeidung der Doppelstaatsangehörigkeit, dass sie dies tun können, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. Die entsprechende Vorschrift des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG), § 25 wurde ersatzlos gestrichen. In dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts heißt es:

„Mit der Aufhebung des § 25 wird der gesetzliche Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei einem auf Antrag erfolgenden Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit abgeschafft. Damit entfällt zugleich die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung), mit der auf Antrag im begründeten Einzelfall der Verlust abgewendet werden konnte.“

Eine Beibehaltungsgenehmigung ist also ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, dem 27.06.2024, nicht mehr erforderlich.

Für Fragen rund um das Thema „Beibehaltung“ und insbesondere auch zum Einbürgerungsverfahren in den USA, in dem wir regelmäßig Mandanten anwaltlich vertreten und begleiten, stehen wir gerne zur Verfügung.

Hinweis:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Rechtsberatung ist nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglich. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Informationen übernommen.

US-Gericht setzt Visa-Gebühren-Erhöhungen vorläufig außer Kraft

Am 29. September 2020 untersagte das US-Bezirksgericht für den Bezirk Nordkalifornien (U.S. District Court for the Northern District of California) in dem Verfahren Immigration Legal Resource Center et al., v. Wolf, et al. dem US-Innenministerium (Department for Homeland Security – DHS) vorläufig, die drastischen Gebührenerhöhungen der US-Einwanderungsbehörde USCIS und weitere Änderungen bestimmter einwanderungsrechtlicher Vorschriften, die zum 2. Oktober 2020 in Kraft treten sollten (wie berichteten), umzusetzen.

Eine offizielle Darstellung der geplanten Änderungen finden Sie hier.

In der Praxis bedeutet dies, dass, solange die vorläufige Außerkraftsetzung der Vorschriften Bestand hat, der USCIS die aktuellen Formulare unter Anwendung der bisherigen, vor dem 2. Oktober 2020 geltenden Gebühren akzeptiert.

Für Fragen bezüglich der aktuellen Höhe der Gebühren und weiterer Entwicklungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

US-Einwanderungsbehörde USCIS erhöht Gebühren zum 02.10.20

Die Trump-Administration ist in ihren umfassenden Versuchen, Einwanderung in die USA immer weiter zu erschweren, wieder einen Schritt weiter gegangen und erhöht die Gebühren in verschiedenen visa- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren zum Teil drastisch. Am härtesten trifft es Bewerber um die US-Staatsbürgerschaft. Die neue Gebühr für das Formular N-400, Application for Naturalization (Antrag auf Einbürgerung), erhöht sich ab dem 02.Oktober 2020 um 530,00 Dollar, von bisher 640,00 Dollar auf dann $1.170 Dollar. Das entspricht einer Erhöhung um 83%! Darüber hinaus könnten bisher gewährte Gebührenbefreiungen in Zukunft wegfallen. Durch die Erhöhung um $ 530,00 Dollar wird den dauerhaft in den USA ansässigen Ausländer (Green Card – Inhaber) die Einbürgerung in den USA weiter erschwert. Dieser Schritt könnte die in den vergangenen Jahren unternommenen Anstrengungen, den Prozess zugänglicher zu gestalten, zunichte machen. In den 1990er Jahren lag die Einbürgerungsgebühr unter 100,00 Dollar.

30 Prozent sind zuviel: Epic Games Inc. verklagt Apple und Google

Epic Games Inc., Hersteller des beliebten Video-Spiels Fortnite mit Sitz in Cary, North Carolina legt sich mit den Tech-Riesen Apple und Google an. Die Spieleschmiede, die mit Fortnite einen Jahresumsatz von 1,8 Milliarden US-Dollar (2019) macht und damit das erfolgreichste Free-to-Play-Spiel anbietet, ist nicht mehr bereit, die 30-prozentige Gebühr, die bei jedem Kauf im Apples App Store und Googles Playstore anfällt, an Apple und Google abzuführen.

In bewusster Verletzung von Apples und Googles Regularien hat Epic eine In-App-Bezahlfunktion eingeführt, die es ermöglichte, direkte Zahlungen an Epic unter Umgehung von Apple und Google vorzunehmen. Prompt wurde Fortnite von beiden Unternehmen – Apple und Google – aus den App Stores geworfen. Epic hatte diese Reaktion natürlich erwartet und im Gegenzug – offensichtlich bereits vorbereitete – wörtlich fast identische Klagen gegen Apple und Google im United States District Court for the Northern District of California eingereicht, mit dem Ziel, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gebührenpraxis der Silicon Valley Giganten für unwirksam erklären zu lassen. Die Klageschriften finden Sie hier im Original-Wortlaut:

Epic Games, Inc. vs. Apple, Inc.

Epic Games vs. Google LLC et al

Nachträglicher Erwerb der US-Staatsangehörigkeit bei Geburt im Ausland – Der Child Citizenship Act von 2000

Der Child Citizenship Act von 2000 (CCA) ist ein am 27. Februar 2001 in den USA in Kraft getretenes Gesetz, das es im Ausland geborenen Kindern, die nicht bereits die amerikanische Staatsbürgerschaft bei Geburt durch einen US-amerikanischen Elternteil erworben haben, ermöglicht, die US-Staatsangehörigkeit unter erleichterten Bedingungen zu erwerben. Die Umsetzung erfolgte durch Änderungen in den Paragraphen 320 und 322 des Immigration and Nationality Act (INA). Ein wesentlicher Unterschied zwischen § 320 INA und § 322 INA liegt darin, dass im Falle des § 320 INA die US-Staatsangehörigkeit automatisch erworben wird, wohingegen nach § 322 INA der Erwerb der US-Staatsangehörigkeit auf Antrag erfolgt.

Personen, die am 27. Februar 2001 bereits 18 Jahre alt waren waren, können nach dem Child Citizenship Act die US-Staatsbürgerschaft nicht erwerben. Sie können jedoch die US-Staatsbürgerschaft in Übereinstimmung mit den früheren Versionen der §§ 320 oder 322 oder des ehemaligen § 321 INA erworben haben.

San Francisco

§ 320 INA – Kinder, die außerhalb der USA geboren wurden und in den USA wohnen

Ein Kind, das außerhalb der Vereinigten Staaten geboren wurde, wird automatisch ein Bürger der Vereinigten Staaten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

• Mindestens ein der Elternteil ist US-Staatsbürger durch Geburt oder Einbürgerung;
• Das Kind ist unter 18 Jahre alt;
• Das Kind wohnt in den Vereinigten Staaten (sog. „permanent resident status“) in der Obhut des US-amerikanischen Elternteils (oder beider Eltern).

Beispiel:

Ein in den USA lebendes deutsches Ehepaar wird nach fünfjährigem Aufenthalt im Jahr 2019 in den USA auf ihren Antrag hin eingebürgert. Das Ehepaar hat eine in ihrem Haushalt lebende 14-jährige Tochter, die im Jahr 2005 in Deutschland geboren wurde, als die Familie noch in Deutschland lebte. Im Zeitpunkt der Einbürgerung der Eltern erwirbt die Tochter automatisch die US-Staatsangehörigkeit nach § 320 INA, da die oben genannten Voraussetzung in diesem Moment alle erfüllt sind.

§ 320 INA gilt auch für Adoptivkinder, wenn das Kind die Voraussetzungen des § 101 (b) (1) INA erfüllt, was z.B. in der Regel dann der Fall ist, wenn das Kind das im Alter von unter 16 Jahren adoptiert wurde, und sich seit mindestens zwei Jahren in der rechtlichen Obhut des adoptierenden Elternteils befindet. Die Adoption muss rechtskräftig sein sein, damit das Kind die U.S.-Staatsbürgerschaft erwerben kann.

Certificate of Citizenship beantragen – Formular N-600

Ein Kind, das die US-Staatsbürgerschaft gemäß § 320 INA erworben hat, muss kein Staatsbürgerschaftszertifikat (Certificate of Citizenship) beantragen, kann dies aber tun, indem es ein ausgefülltes N-600-Formular (Application for Certificate of Citizenship) bei einer Außenstelle („Field Office“) des Bureau of Citizenship and Immigration Services des Department of Homeland Security (USCIS) einreicht (und die erforderliche Gebühr, z.Z. USD 1.170,00 (Stand 02/2019) entrichtet).

US-Reisepass beantragen

Wer einen US-Reiseass beantragt, muss sowohl die US-Staatsbürgerschaft als auch seine Identität nachweisen. Dafür reicht ein von der USCIS ausgestelltes Certificate of Citizenship aus.(siehe oben)

Auch wenn dem Kind kein Certificate of Citizenship vom USCIS ausgestellt wurde, kann (direkt) ein Reisepass beantragt werden. Der Antrag muss in diesem Weise die folgenden Nachweise enthalten:

1. Nachweis der Verwandtschaft des Kindes zum US-Elternteil. Für das biologische Kind des US-Staatsbürgers ist dies in der Regel eine beglaubigte Kopie der ausländischen Geburtsurkunde (mit Übersetzung ins Englische). In Fällen, in denen nicht klar ist, dass die Geburtsurkunde ein ausreichender Nachweis für eine biologische Beziehung zwischen dem Kind und dem Elternteil des US-Staatsbürgers ist, können andere Arten von Beweisen, einschließlich medizinischer und/oder DNA-Tests, verlangt werden. Für ein adoptiertes Kind ist es eine beglaubigte Kopie des rechtskräftigen Adoptionsdokuments (nebst Übersetzung ins Englische).

2. Nachweis, dass das Kind in den Vereinigten Staaten in rechtlicher und physischer Obhut des US-Elternteils (oder beider US-Elternteile) befindet, und seinen Wohnsitz rechtmäßig in den USA hat. Der Stempel „I-551“ im Pass des Kindes oder eine Permanent Resident Card („Green Card“) dienen zum Beweis, dass das Kind rechtmäßig zum Zwecke der Wohnsitznahme in die USA eingereist ist. Die Behörde kann zusätzliche Belege verlangen, dass der Wohnsitz in den USA in der obhut der Eltern tatsächlich besteht.

3. Nachweis, dass das Kind unter 18 Jahre alt ist oder war, als alle Bedingungen erfüllt wurden (Die Geburtsurkunde reicht hierfür aus).

§ 322 INA – Kinder, die außerhalb der USA geboren wurden und außerhalb der USA wohnen

Sofern die US-Staatsangehörigkeit von Kindern, die außerhalb der USA geboren wurden nicht automatisch nach § 320 INA (oder den Vorschriften der §§ 301, 309 INA) erfolgt, kann ein US-Elternteil die US-Staatsangehörigkeit unter folgenden Voraussetzung für das Kind beantragen (im Fall, dass der US-Elternteil innerhalb der letzten 5 Jahre verstorben ist, kein ein US-Großelternteil oder Vormund den Antrag stellen):

• Mindestens ein Elternteil des Kindes ist Staatsangehöriger der USA, entweder durch Geburt oder Einbürgerung;
• Der US-amerikanische Elternteil war mindestens fünf Jahre in den Vereinigten Staaten physisch anwesend, davon mindestens zwei nach Vollendung des 14. Lebensjahres. Wenn der US-Elternteil diese Anwesenheitszeiten nicht erfüllt, kann dieses Erfordernis auch dadurch erfüllt werden, dass ein US-Großelternteil des Kindes entsprechend lange physisch in den USA anwesend war;

• Das Kind ist jünger als achtzehn Jahre;

• Das Kind wohnt außerhalb der Vereinigten Staaten in der Obhut des US-amerikanischen Elternteils;

• Das Kind hält sich rechtmäßig aufgrund einer rechtmäßigen Einreise (z.B. im Wege des „visa waiver program“) vorübergehend in den Vereinigten Staaten auf.

Certificate of Citizenship beantragen – Formular N-600K

Die Eltern können einen Antrag auf ein Application for Certificate of Citizenship vom Ausland aus mit dem USCIS-Formular N-600K einreichen und die erforderliche Anmeldegebühr entrichten. z.Z. USD 1.170,00 (Stand 02/2019).

Wenn Sie Fragen bezüglich der nachträglichen Erlangung der amerikanischen Staatsbürgerschaft durch Geburt im Ausland haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite und helfen Ihnen dabei, den Status Ihrer Kinder als US-Amerikaner(in) feststellen zu lassen oder gegebenenfalls einen Antrag auf Einbürgerung in den USA zu stellen. Sprechen Sie uns an!

Amerikanische Staatsbürgerschaft durch Geburt

Es gibt im internationalen Vergleich grundsätzlich zwei Arten, wie ein Land den Erwerb seiner Staatsangehörigkeit durch Geburt regelt:

1. Nach dem Geburtsortsprinzip (auch jus soli genannt, was abgeleitet von dem lateinischen Begriff ius soli soviel wie „Recht des Bodens“ bedeutet). Danach erhält jedes Kind, das auf dem Staatsgebiet eines Landes geboren wird, automatisch die Staatsangehörigkeit dieses Landes;

2. Nach dem Abstammungsprinzip (auch jus sanguinis oder ius sanguinis genannt, was auf Lateinisch soviel wie „Recht des Blutes“ bedeutet). Nach diesem Prinzip verleiht ein Staat seine Staatsbürgerschaft an Kinder, deren Eltern (oder mindestens ein Elternteil selbst Staatsbürger dieses Staates ist.

In den Vereinigten Staaten gilt, wie auch in einer Reihe anderer Länder, darunter Kanada, Israel, Griechenland und Deutschland, eine Kombination aus Geburtsort- und Abstammungsprinzip.

Dieser Artikel befasst sich mit der Frage, in welchen Fällen Kinder, die nicht bereits durch Geburt in den USA die US-amerikanische Staatsangehörigkeit erworben haben, zu US-Staatsbürgern werden, also bei

Geburt im Ausland – wird die US-Staatsbürgerschaft durch die Eltern vermittelt?

US - Staatsbürger werden

 

Die Einzelheiten des Erwerbs der US-Staatsangehörigkeit aufgrund des Abstammungsprinzips sind heute im Immigration and Nationality Act (INA) geregelt, der im Laufe der Jahre mehrfach geändert wurde. Die maßgeblichen Vorschriften sind insbesondere § 301 und § 309 INA. Wie nachfolgend gezeigt wird, kommt es auf folgende Kriterien an:

• den Zeitpunkt der Geburt des Kindes,
• die Staatsangehörigkeit des Vaters und der Mutter,
• ob das Kind ehelich oder unehelich geboren wurde,
• wie lange Vater oder Mutter vor der Geburt des Kindes in den USA oder deren Territorien physisch anwesend waren.

1. Eheliche Geburt im Ausland als Kind amerikanischer Eltern

Ein Kind, das im Ausland ehelich geboren wird, und dessen Eltern beide US-Staatsangehörige sind, erwirbt die Staatsbürgerschaft bei der Geburt gemäß § 301 (c) INA wenn ein Elternteil vor der Geburt des Kindes einen Wohnsitz („residence“) in den USA hatte. Eine bestimmte Aufenthaltszeit wird in diesen Fällen nicht verlangt.

Hinweis: „Eheliche Geburt“ („in wedlock“) bedeutet, dass die Eltern zum Zeitpunkt der Empfängnis bereits verheiratet sind, oder – sofern die Ehe nicht mehr besteht – das Kind innerhalb von 300 Tagen nach Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod geboren wird.

2. Eheliche Geburt im Ausland als Kind eine amerikanischen und eines nicht-amerikanischen Elternteils

Ein Kind, das im Ausland am oder nach dem 14. November 1986 ehelich geboren wurde oder wird, und das nur einen US-amerikanischen Elternteil hat, erwirbt die Staatsbürgerschaft bei der Geburt gemäß § 301 (g) INA, wenn dieser Elternteil sich vor der Geburt des Kindes mindestens fünf Jahre in den USA aufgehalten hat („physical presence“), davon mindestens zwei Jahre nach Vollendung des 14. Lebensjahres. Der US-amerikanische Elternteil muss der genetische Vater bzw. die genetische Mutter sein (oder das Kind muss durch die US-Mutter ausgetragen werden).

Bei Kindern, die zwischen dem 24. Dezember 1952 und dem 13. November 1986 geboren wurden, muss der US-amerikanische Elternteil sich in den Vereinigten Staaten oder einem US-Außenterritorien 10 Jahre vor der Geburt des Kindes aufgehalten haben, davon mindestens fünf davon nach Vollendung des 14. Lebensjahres.

3. Uneheliche Geburt im Ausland als Kind eines amerikanischen Vaters (und einer nicht-amerikanischen Mutter)

Ein im Ausland am oder nach dem 14. November 1986 unehelich geborenes Kind, dessen Vater zum Zeitpunkt der Geburt US-Staatsbürger war, kann die US-amerikanische Staatsbürgerschaft gemäß § 301 (g) INA – siehe oben unter 2.) –  erwerben, wenn – zusätzlich zu den oben unter 2.) genannten Voraussetzungen – die Voraussetzungen des § 309 (a) INA erfüllt sind :

• Die Blutsverwandtschaft zwischen dem Kind und dem Vater wird nachgewiesen,
• Der Vater (sofern nicht verstorben) hat schriftlich erklärt, das Kind bis zur Vollendung, des 18. Lebensjahres finanziell zu unterstützen, und
• die Vaterschaft wird vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt oder das Kind nach den Gesetzen des Wohnortes legitimiert.

4. Uneheliche Geburt im Ausland als Kind einer amerikanischen Mutter (und eines nicht-amerikanischen Vaters)

Ein im Ausland am oder vor dem 11. Juni 2017 unehelich geborenes Kind, dessen Mutter US-amerikanische Staatsbürgerin ist, und dessen Vater ein Ausländer, erwirbt die US-Staatsbürgerschaft gemäß § 309 (c) INA, wenn sich die Mutter für einen ununterbrochenen Zeitraum von einem Jahr vor der Geburt des Kindes in den Vereinigten Staaten oder einem amerikanischen Außenterritorien aufgehalten hat.

Hinweis: Das United States Supreme Court hat in in einem Urteil vom 12. Juni 2017 in dem Verfahren Session vs. Morales-Santana, 582 U.S.__, 137 S.Ct. 1678 die Vorschrift des § 309 (c) INA, nach der die US-amerikanische Mutter eines im Ausland unehelich geborenen Kindes sich 1 Jahr in den USA aufgehalten haben muss, um die US-Staatsangehörigkeit an ihr Kind zu vermitteln, für unwirksam erklärt. Stattdessen gilt laut dieser Entscheidung bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Gesetzgeber eine neue Regelung trifft, die Regelung des § 309 (a), die eine 5-jährige Aufenthaltszeit in den USA vor Geburt des Kindes vorsieht, gleichermaßen für Kinder von US-Vätern wie für Kinder von US-Müttern.

Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass das Supreme Court in den unterschiedlichen Aufenthaltsanforderungen (1 Jahr für Mütter – 5 Jahre für Väter) eine Ungleichbehandlung sah, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei, und damit den Gleichheitsgrundsatz der US-Verfassung (5th Amendement of the US Constitution – „equal protection clause“) verletze. Das Gericht stand vor der Wahl, entweder für beide (Mütter u. Väter) die längere Frist von 5 Jahren anzuwenden, oder für beide die kürzere Frist von 1 Jahr, um die Ungleichbehandlung zu beseitigen. Das Gericht entschied sich für die erste Variante, also 5 Jahre.

Dementsprechend erwerben Kinder, die am oder nach dem 12. Juni 2017 unehelich geboren wurden oder werden dann – entgegen dem Wortlaut des § 309 (c) INA – die US-Staatsangehörigkeit, wenn deren US-amerikanische Mutter sich vor ihrer Geburt 5 Jahre lang in den USA aufgehalten haben, davon mindestens 2 Jahre nach Vollendung des 14. Lebensjahres.

Bitte beachten Sie auch unsren Beitrag zum Antragserwerb: „US-Staatsangehörigkeit im Schnellcheck“.

 

Hinweis:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie erheben auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. So gibt es beispielsweise Ausnahmen von den oben besprochenen Aufenthaltsvoraussetzungen („physical presence“), die in dem Artikel nicht erwähnt werden und deren Darstellung den Rahmen sprengen würde. Rechtsberatung ist nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglich. Trotz sorgfältiger Recherche kann auch eine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Informationen nicht übernommen werden (Stand: Februar 2019).

Skidmore vs. Led Zeppelin – Prozess um „Stairway to Heaven“ wird neu verhandelt

Ein aktuelles Urteil, dass für Freunde der Rockmusik und Fans der legendären Band Led Zeppelin interessant sein dürfte:

Das höchste für Kalifornien zuständige Bundesberufungsgericht, der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit hat am 28.09.2018 das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts für Led Zeppelin in einer Klage wegen Urheberrechtsverletzung aufgehoben, in der behauptet wird, Led Zeppelin habe den Welthit „Stairway to Heaven“ teilweise von dem Lied „Taurus“ des Spirit- Bandmitglieds Randy Wolfe kopiert. Das Gremium stellte fest, dass mehrere Anweisungen (Jury Instructions) des Bezirksgerichts an die Geschworenen fehlerhaft waren. Der Rechtsstreit wurde daher zur Neuverhandlung an das erstinstanzliche Gericht, das United States District Court for the Central District of California, zurück verwiesen.

Das Berufungsgericht entschied auch, dass der Umfang des Urheberrechtsschutzes für ein unveröffentlichtes Werk nach dem Urheberrechtsgesetz von 1909 (Copyright Act of 1909) durch die Hinterlegungskopie definiert ist, und die Tonaufnahmen von „Taurus“, wie sie von Spirit durchgeführt wurden, nicht hätten zum Nachweis wesentlicher Ähnlichkeit verwendet werden dürfen. Im erstinstanzlichen Verfahren, in dem Led Zeppelin in der Hauptsache obsiegt hatten, wurde den Musikern  die Erstattung Ihrer Anwalts- und Gerichtskosten verwehrt. Es ist möglich, dass diese Entscheidung nun zugunsten von Led Zeppelin in dem neu zu verhandelnden Prozess revidiert wird. Alles ist jedoch wieder offen.

Hier finden Sie die Entscheidung im Wortlaut: Skidmore vs. Led Zeppelin, Ninth Circuit Court of Appeals.

US-Staatsangehörigkeit im Schnell-Check

US-Staatsangehörigkeit Anwalt

In den USA leben etwa 140.000 Deutsche, die die Voraussetzungen erfüllen, die US-Staatsangehörigkeit anzunehmen. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Von vielen Mandanten, für die wir bereits erfolgreich die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt haben, wissen wir, dass es hauptsächlich die folgenden Vorteile sind, die die US-Staatsangehörigkeit gegenüber dem Status eines Permanent Resident (Green Card – Inhaber) attraktiver machen:

Wahlrecht

Nur US-Staatsangehörige können an den US-Bundeswahlen (Federal Elections) teilnehmen.

Familiennachzug

Nur US-Staatsangehörige können nach jetziger Rechtslage (Stand: April 2018) ihre Eltern in die USA nachholen und Ihnen eine „Green Card“ (Daueraufenthaltserlaubnis) verschaffen, nicht aber Permanent Residents. Auch beim Ehegattennachzug sind US-Staatsangehörige gegenüber Permanent Residents im Vorteil: Während es für sie keine Wartezeiten (außer den üblichen Visa-Bearbeitungszeiten) gibt, müssen Permanent Residents zur Zeit etwa zwei Jahre warten, bis ihr Antrag auf Ehegattennachzug bearbeitet wird.

Vermittlung der US-Staatsangehörigkeit an im Ausland geboren Kinder

In den meisten Fällen erlangen im Ausland geborene Kinder von US-Staatsangehörigen automatisch die US-Staatsangehörigkeit. Bei im Ausland geborenen Kindern von Permanent Residents ist das nicht der Fall.

Reisefreiheit und Reiseerleichterungen für US-Staatsangehörige

Als Green Card – Inhaber ist man insofern in seiner Reisefreiheit beschränkt, als bei Auslandsreisen von mehr als sechs Monaten (widerlegbar) vermutet wird, dass man seinen Status als Permanent Resident aufgegeben hat, und damit der Verlust der Green Card droht. Bei Auslandsaufenthalten von über einem Jahr erfolgt unweigerlich der Verlust der Green Card, es sei denn, man hat zuvor eine entsprechende Erlaubnis zur Wiedereinreise (sog. Re-entry permit) beantragt und erhalten. US-Staatsangehörigen dagegen steht es frei, sich beliebig lange im Ausland aufzuhalten und jederzeit in die USA ein- und auszureisen. Ferner kann in vielen Ländern bei der Einreise ein US-amerikanischer Pass von Vorteil sein.

Bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt als US-Staatsangehöriger

Viele Stellenangebote – insbesondere solche der US-Bundesregierung (US Federal Government) – richten sich nur an US-Staatsangehörige. Permanent Residents sind solche Jobs nicht zugänglich. Auch in der freien Wirtschaft und im universitären Bereich gibt es häufig Beschränkungen bei der Berufsausübung für Nicht-US-Staatsangehörige, z.B. Beispiel bei der Teilnahme an Forschungsprojekten oder Aufträgen von Bedeutung für die nationale Sicherheit, die regelmäßig eine Sicherheitsüberprüfung, sog. „Security Clearance“ erfordern, die nur US-Staatsbürgern erteilt wird.

Ausübung politischer Ämter als US-Staatsangehöriger

Die meisten politischen Ämter auf Bundes- sowie auf Landesebene setzen die US-Staatsangehörigkeit voraus.

 

Die Vorteile der US-Staatsangehörigkeit haben Sie überzeugt?  Dann überprüfen Sie, ob Sie die

Voraussetzungen für die Annahme der US-Staatsangehörigkeit

erflüllen:

  1. Ununterbrochene Aufenthaltserlaubnis („Continous Residency“)
    Sie haben seit fünf Jahren den Status „Permanent Resident“, dass heißt sie sind seit fünf Jahren im Besitz eine „Green Card“ . (Sofern Sie mit einem/einer US-Amerikaner(in) verheiratet sind, verkürzt sich dieses Erfordernis auf drei Jahre). Achtung: Bei Auslandsaufenthalten von sechs Monaten und mehr wird die Zeit der Permanent Residency in der Regel unterbrochen.
  2. Anwesenheitspflicht („Physical Presence“)
    Sie haben innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 30 Monate innerhalb der USA verbracht, also die Hälfte der Zeit (Bei Ehe mit einem/einer US-Amerikaner(in) 18 Monate innerhalb der letzten drei Jahre).
  3. Sie haben die letzten 3 Monate vor Einreichung des Einbürgerungsantrags im selben US-Bundesstaats bzw. USCIS-Bezirk gelebt.
  4. Bestehen eines Englisch-Tests sowie eines Einbürgerungstests („US History and Government“ – Civics Test)
  5.  Sie sind charakterlich geeignet (u.a. keine einschlägigen Vorstrafen) („Good Moral Character“) und leisten den Eid auf die Verfassung der Vereinigten Staaten.

Wenn Sie als Deutsche(r) in den USA leben und daran interessiert sind, die amerikanische Staatsangehörigkeit anzunehmen, sprechen Sie uns gerne an! Wir können Ihnen dabei helfen, zunächst eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zu beantragen, welche Voraussetzung dafür ist, bei Annahme der amerikanischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit nicht zu verlieren. Wir haben 15 Jahre Erfahrung auf diesem Gebiet und schon einer Vielzahl von Deutschen, die in den USA leben, zu einer „Beibehaltungsgenehmigung“ verholfen.

Auch bei der Einbürgerung in den USA können wir Sie aufgrund anwaltlicher Doppelzulassung Deutschland-USA vertreten und begleiten. So erhalten Sie alle erforderlichen Leistungen im Zusammenhang mit Annahme der US-Staatsangehörigkeit aus einer Hand.

Bitte beachten Sie auch unseren Beitrag zum Erwerb der US-Staatsbürgerschaft durch Geburt.