Amerikanische Staatsbürgerschaft durch Geburt
Es gibt im internationalen Vergleich grundsätzlich zwei Arten, wie ein Land den Erwerb seiner Staatsangehörigkeit durch Geburt regelt:
1. Nach dem Geburtsortsprinzip (auch jus soli genannt, was abgeleitet von dem lateinischen Begriff ius soli soviel wie „Recht des Bodens“ bedeutet). Danach erhält jedes Kind, das auf dem Staatsgebiet eines Landes geboren wird, automatisch die Staatsangehörigkeit dieses Landes;
2. Nach dem Abstammungsprinzip (auch jus sanguinis oder ius sanguinis genannt, was auf Lateinisch soviel wie „Recht des Blutes“ bedeutet). Nach diesem Prinzip verleiht ein Staat seine Staatsbürgerschaft an Kinder, deren Eltern (oder mindestens ein Elternteil selbst Staatsbürger dieses Staates ist.
In den Vereinigten Staaten gilt, wie auch in einer Reihe anderer Länder, darunter Kanada, Israel, Griechenland und Deutschland, eine Kombination aus Geburtsort- und Abstammungsprinzip.
Dieser Artikel befasst sich mit der Frage, in welchen Fällen Kinder, die nicht bereits durch Geburt in den USA die US-amerikanische Staatsangehörigkeit erworben haben, zu US-Staatsbürgern werden, also bei
Geburt im Ausland – wird die US-Staatsbürgerschaft durch die Eltern vermittelt?
Die Einzelheiten des Erwerbs der US-Staatsangehörigkeit aufgrund des Abstammungsprinzips sind heute im Immigration and Nationality Act (INA) geregelt, der im Laufe der Jahre mehrfach geändert wurde. Die maßgeblichen Vorschriften sind insbesondere § 301 und § 309 INA. Wie nachfolgend gezeigt wird, kommt es auf folgende Kriterien an:
• den Zeitpunkt der Geburt des Kindes,
• die Staatsangehörigkeit des Vaters und der Mutter,
• ob das Kind ehelich oder unehelich geboren wurde,
• wie lange Vater oder Mutter vor der Geburt des Kindes in den USA oder deren Territorien physisch anwesend waren.
1. Eheliche Geburt im Ausland als Kind amerikanischer Eltern
Ein Kind, das im Ausland ehelich geboren wird, und dessen Eltern beide US-Staatsangehörige sind, erwirbt die Staatsbürgerschaft bei der Geburt gemäß § 301 (c) INA wenn ein Elternteil vor der Geburt des Kindes einen Wohnsitz („residence“) in den USA hatte. Eine bestimmte Aufenthaltszeit wird in diesen Fällen nicht verlangt.
Hinweis: „Eheliche Geburt“ („in wedlock“) bedeutet, dass die Eltern zum Zeitpunkt der Empfängnis bereits verheiratet sind, oder – sofern die Ehe nicht mehr besteht – das Kind innerhalb von 300 Tagen nach Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod geboren wird.
2. Eheliche Geburt im Ausland als Kind eine amerikanischen und eines nicht-amerikanischen Elternteils
Ein Kind, das im Ausland am oder nach dem 14. November 1986 ehelich geboren wurde oder wird, und das nur einen US-amerikanischen Elternteil hat, erwirbt die Staatsbürgerschaft bei der Geburt gemäß § 301 (g) INA, wenn dieser Elternteil sich vor der Geburt des Kindes mindestens fünf Jahre in den USA aufgehalten hat („physical presence“), davon mindestens zwei Jahre nach Vollendung des 14. Lebensjahres. Der US-amerikanische Elternteil muss der genetische Vater bzw. die genetische Mutter sein (oder das Kind muss durch die US-Mutter ausgetragen werden).
Bei Kindern, die zwischen dem 24. Dezember 1952 und dem 13. November 1986 geboren wurden, muss der US-amerikanische Elternteil sich in den Vereinigten Staaten oder einem US-Außenterritorien 10 Jahre vor der Geburt des Kindes aufgehalten haben, davon mindestens fünf davon nach Vollendung des 14. Lebensjahres.
3. Uneheliche Geburt im Ausland als Kind eines amerikanischen Vaters (und einer nicht-amerikanischen Mutter)
Ein im Ausland am oder nach dem 14. November 1986 unehelich geborenes Kind, dessen Vater zum Zeitpunkt der Geburt US-Staatsbürger war, kann die US-amerikanische Staatsbürgerschaft gemäß § 301 (g) INA – siehe oben unter 2.) – erwerben, wenn – zusätzlich zu den oben unter 2.) genannten Voraussetzungen – die Voraussetzungen des § 309 (a) INA erfüllt sind :
• Die Blutsverwandtschaft zwischen dem Kind und dem Vater wird nachgewiesen,
• Der Vater (sofern nicht verstorben) hat schriftlich erklärt, das Kind bis zur Vollendung, des 18. Lebensjahres finanziell zu unterstützen, und
• die Vaterschaft wird vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt oder das Kind nach den Gesetzen des Wohnortes legitimiert.
4. Uneheliche Geburt im Ausland als Kind einer amerikanischen Mutter (und eines nicht-amerikanischen Vaters)
Ein im Ausland am oder vor dem 11. Juni 2017 unehelich geborenes Kind, dessen Mutter US-amerikanische Staatsbürgerin ist, und dessen Vater ein Ausländer, erwirbt die US-Staatsbürgerschaft gemäß § 309 (c) INA, wenn sich die Mutter für einen ununterbrochenen Zeitraum von einem Jahr vor der Geburt des Kindes in den Vereinigten Staaten oder einem amerikanischen Außenterritorien aufgehalten hat.
Hinweis: Das United States Supreme Court hat in in einem Urteil vom 12. Juni 2017 in dem Verfahren Session vs. Morales-Santana, 582 U.S.__, 137 S.Ct. 1678 die Vorschrift des § 309 (c) INA, nach der die US-amerikanische Mutter eines im Ausland unehelich geborenen Kindes sich 1 Jahr in den USA aufgehalten haben muss, um die US-Staatsangehörigkeit an ihr Kind zu vermitteln, für unwirksam erklärt. Stattdessen gilt laut dieser Entscheidung bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Gesetzgeber eine neue Regelung trifft, die Regelung des § 309 (a), die eine 5-jährige Aufenthaltszeit in den USA vor Geburt des Kindes vorsieht, gleichermaßen für Kinder von US-Vätern wie für Kinder von US-Müttern.
Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass das Supreme Court in den unterschiedlichen Aufenthaltsanforderungen (1 Jahr für Mütter – 5 Jahre für Väter) eine Ungleichbehandlung sah, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei, und damit den Gleichheitsgrundsatz der US-Verfassung (5th Amendement of the US Constitution – „equal protection clause“) verletze. Das Gericht stand vor der Wahl, entweder für beide (Mütter u. Väter) die längere Frist von 5 Jahren anzuwenden, oder für beide die kürzere Frist von 1 Jahr, um die Ungleichbehandlung zu beseitigen. Das Gericht entschied sich für die erste Variante, also 5 Jahre.
Dementsprechend erwerben Kinder, die am oder nach dem 12. Juni 2017 unehelich geboren wurden oder werden dann – entgegen dem Wortlaut des § 309 (c) INA – die US-Staatsangehörigkeit, wenn deren US-amerikanische Mutter sich vor ihrer Geburt 5 Jahre lang in den USA aufgehalten haben, davon mindestens 2 Jahre nach Vollendung des 14. Lebensjahres.
Bitte beachten Sie auch unsren Beitrag zum Antragserwerb: „US-Staatsangehörigkeit im Schnellcheck“.
Hinweis:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie erheben auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. So gibt es beispielsweise Ausnahmen von den oben besprochenen Aufenthaltsvoraussetzungen („physical presence“), die in dem Artikel nicht erwähnt werden und deren Darstellung den Rahmen sprengen würde. Rechtsberatung ist nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglich. Trotz sorgfältiger Recherche kann auch eine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Informationen nicht übernommen werden (Stand: Februar 2019).
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