US-amerikanisches Zivil- und Prozessrecht

Der US-amerikanische Zivilprozess unterscheidet sich fundamental von zivilrechtlichen Verfahren kontinental-europäischer Rechtsordnungen. Büdding Legal ist auf internationales und US-amerikanisches Zivilprozessrecht spezialisiert und verfügt aufgrund anwaltlicher Zulassung bei verschiedenen amerikanischen Bundesgerichten („Federal Courts“) und den Gerichten des Bundesstaats Kalifornien (California State Courts) und langjähriger Tätigkeit vor Ort über fundierte Kenntnisse des amerikanischen Verfahrensrechts.

Wir beraten Sie bei der Geltendmachung von Ansprüchen vor amerikanischen Gerichten und entwickeln mit Ihnen Strategien zur Vermeidung gerichtlicher Inanspruchnahme in den USA. Sofern eine Klage sinnvoll erscheint, oder die Verteidigung in einem Prozess notwendig wird, vertreten wir Sie auch gerichtlich vor Ort, gegebenenfalls in Kooperation mit örtlichen Partnern.

Weiterführende Informationen:

Die amerikanische Zivilgerichtsbarkeit

Das amerikanische Gerichtssystem ist zweigliedrig, das heißt es gibt Gerichte auf Bundesebene („Federal Courts“), und zwar in drei Instanzen, nämlich

  • die United States District Courts
  • die United States Courts of Appeal
  • das United States Supreme Court

 

Daneben gibt es die Gerichte der einzelnen Bundesstaaten („State Courts“), die ebenfalls über drei Instanzen verfügen. In Kalifornien beispielsweise sind das

  • die Superior Courts of California
  • die California Courts of Appeal
  • das California Supreme Court

Die Zuständigkeiten der Federal Courts und der State Courts überschneiden sich teilweise, zum Teil schließen sie sich aus (siehe unten). Eine Pflicht zur anwaltlichen Vertretung gibt es – anders als bei Prozessen vor den Landgerichten in Deutschland – in amerikanischen Verfahren nicht.

Das amerikanische Zivilprozessrecht ist kein reines, allein auf Präzedenzurteilen basierendes „Fallrecht“ („case law“), sondern ist in gewissem Umfang kodifiziert, und zwar auf nationaler Ebene durch die Federal Rules of Civil Procedure (U.S.C Title 28), sowie auf bundesstaatlicher Ebene durch die Zivilprozessordnungen der Bundesstaaten, wie zum Beispiel dem California Code of Civil Procedure.

Nach diesen Prozessordnungen ist die Rolle des Gerichts eine andere als die eines Gerichts in einem deutschen Zivilverfahren. So kommt dem Richter eine eher verfahrensleitende als verfahrensentscheidende Rolle zu. Allein Rechtsfragen werden vom Richter entschieden, die Feststellung der entscheidungsrelevanten Tatsachen wird in den meisten Fällen Geschworenen („Jury“) überlassen (sog. „finder of facts“). Zustellungen prozessualer Erklärungen oder Entscheidungen (wie etwa der Klageschrift oder prozessbegleitender Schriftsätze) erfolgen stets im Parteibetrieb und nicht von Amts wegen.

Die Anforderungen an den Inhalt einer Klageschrift sind weit weniger streng als in Deutschland. So reicht in der Regel eine allgemeine Benennung der Anspruchsgrundlage ohne detaillierte Darlegung des Sachverhalts aus (sog. „notice pleading“ bzw. „code pleading“), ohne dass die Klage als unsubstantiiert abgewiesen würde. Auch ein bezifferter Klageantrag ist meist nicht erforderlich. Hintergrund ist, dass nach Klageerhebung zunächst ein Tatsachenermittlungsverfahren („Discovery“) durchgeführt wird, in dem den Parteien Gelegenheit gegeben wird, Informationen betreffend die entscheidungserheblichen Tatsachen zu sammeln.

Ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Zivilprozess besteht auch darin, dass unabhängig vom Ausgang des Verfahrens jede Partei in der Regel ihre eigenen Anwaltskosten trägt. Ein Anspruch auf Kostenerstattung durch den Gegner besteht selbst im Obsiegensfall meist nicht bzw. nur in geringem Umfang.

Eine Gebührenordnung für Rechtsanwälte vergleichbar mit dem deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gibt es nicht. Vielmehr wird in vertragsrechtlichen Angelegenheiten meist ein Honorar auf Stundensatzbasis vereinbart, wobei mit Stundensätzen zwischen USD 200,00 und USD 500,00 (teilweise auch mehr) zu rechnen ist. In deliktischen Fällen, etwa in Unfallsachen oder bei Sammelklagen („Class Actions“) sind auch Erfolgshonorare üblich, die sich im Bereich von 30 – 40 % der zu erstreitenden Summe bewegen.

Die eigentlichen Gerichtskosten sind vom Streitwert unabhängig und fallen pauschal pro Klage an. Im United States Court for the Northern District of California in Francisco beispielsweise beträgt die Gebühr für die Einreichung eine Klage zu Zeit USD 400,00 (Stand 09/2015).

Sachliche Zuständigkeit der US-Gerichte – Subject Matter Jurisdiction

Die sachliche Zuständigkeit der Federal Courts ist im Wesentlichen nur in zwei Fällen gegeben, nämlich

  • sofern materiell-rechtliches (inhaltliches) Bundesrecht zur Anwendung kommt („Federal Question Jurisdiction“), und
  • in Fällen, in denen der oder die Kläger aus verschiedenen Bundesstaaten oder Nationen kommen als der oder die Beklagten („Diversity Jurisdiction“)

Bei letzterer Fallgruppe muss zudem ein Streitwert von USD 75.000,00 überschritten werden.

Die Zuständigkeit der Federal Courts ist, von einigen Ausnahmen abgesehen (z.B. in Fällen, in denen es um Federal Copyright, Patent, Admiralty, Tax oder Bancruptcy Law geht) nicht ausschließlich. Vielmehr ist eine sachliche Zuständigkeit der State Courts in den meisten zivilrechtlichen Fällen ebenfalls gegeben, und der Kläger hat die Wahl, ob er Klage in einem State Court oder einem Federal Court erheben möchte. Sofern allerdings eine gleichzeitige Zuständigkeit beider Gerichte besteht, hat der Beklagte die Möglichkeit, wenn die Klage bei einem State Court anhängig gemacht wurde, die Verweisung an ein Federal Court zu beantragen („notice of removal“). Diesem Antrag ist in der Regel stattzugeben. Man spricht hier auch von „removal jurisdiction“ der Federal Courts.

Beide Verfahrensarten – State und Federal – können gewisse prozessuale und strategische Vor- und Nachteile haben. Die Frage, bei welchem Gericht eine Klage anhängig gemacht wird, sollte daher in jedem Fall sorgfältig geprüft werden.

Gerichtsstand – Personal Jurisdiction

Allgemeiner Gerichtsstand – General Jurisdiction

Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gerichtstands, also die „Personenzuständigkeit“ der Gerichte ist in den Prozessordnungen nur lückenhaft geregelt, folgt aber sowohl in State Court-Verfahren als auch in Federal Cases denselben Grundsätzen. Ausgangspunkt ist das in der US-amerikanischen Verfassung („14th Amendment of the United States Constitution“) verankerte Rechtsstaatlichkeitsprinzip („due process“), welches im justiziellen Bereich als Garantie dafür anzusehen ist, dass niemand an einem Ort verklagt wird, an dem er nicht damit rechnen muss, und an welchem es ihm gegenüber unfair wäre, ein Verfahren durchzuführen.

In Fällen, in denen eine Person am Ort ihres Wohnsitzes („domicile“ bzw. „residence“) verklagt wird, ist den Due Process-Anforderungen regelmäßig genüge getan, wie das United States Supreme Court bereits im Jahre 1917 im Fall McDonald v. Mabee (243 U.S. 90) festgestellt hat. Dieser allgemeine Gerichtsstand des Wohnorts wird als „general jurisdiction“ bezeichnet.

„Nerve Center“ Test

In „Federal Diversity Jurisdiction“-Verfahren (siehe oben) mit Beteiligung juristischer Personen ist es aber mitunter schwierig festzustellen, welchem Bundesstaat z.B. ein Unternehmen (Corporation) bei der Prüfung der Frage, ob general jurisdiction (bzw. diversity jurisdiction) vorliegt, zuzuordnen ist, sofern dieses in verschieden Bundesstaaten geschäftlich tätig ist. Zwar heisst es in den Federal Rules of Civil Procedure (FRC § 1332 (c)), dass es auf den Ort der Handelsregistereintragung („place of incorporation“) und auf den „Hauptgeschäftssitz“ („principal place of business“) ankommt, jedoch müssen diese beiden Orte nicht unbedingt zusammenfallen. Das United States Supreme Court hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2010, dem Fall Hertz Corp. v. Friend, 130 S. Ct. 1181 (U.S. 2010) den sog. „Nerve Center“-Test entwickelt und darauf abgestellt, an welchem Ort die wichtigen Entscheidungen von der Unternehmensleitung getroffen werden. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass beispielsweise Kalifornien als „principal place of business“ eines in New Jersey ansässigen (eingetragenen) Unternehmens angesehen wird, sofern sich dessen „Nerve Center“ in Kalifornien befindet. Das hätte zur Folge, dass es der Diversity Jurisdiction der Bundesgerichte in Kalifornien unterliegt.

„Alter Ego“ und „Piercing the corporate veil“ Theorien

Eine weitere Problematik, die besonders für ausländische Firmen mit Tochtergesellschaften in den USA von Bedeutung ist, liegt darin, dass mitunter Tätigkeiten der Tochtergesellschaft dem Mutterunternehmen zugeordnet werden und diese selbst haftbar gemacht werden kann, obwohl es sich um zwei juristisch voneinander unabhängige Rechtspersönlichkeiten handelt. Grundlage hierfür ist die sog. „alter ego“– oder auch „piercing the corporate veil“-Theorie, nach der eine Haftung dann möglich ist, wenn die Tochterfirma lediglich eine „Hülse“ oder „Marionette“ des Mutterunternehmens ist, und letztere als eigentliche Akteurin – alter ego -, angesehen wird.

Ob dies der Fall ist, prüfen die Gerichte jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Augenmerk wird dabei unteranderem gelegt auf

  • den Grad der Kontrolle der Muttergesellschaft über die Tochter
  • mögliche personelle Überschneidungen, insbesondere wenn Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates identisch sind, spricht dies für eine Einheit
  • die Art der Aktivitäten der Muttergesellschaft und deren Verhältnis zu denen der Tochter
  • die Art und Weise der Buchführung. Wenn z.B. Bücher der Tochter am Sitz der Muttergesellschaft und von deren Personal geführt deutet dies auf Personenidentität hin

Im Hinblick auf eine etwaig geplante Gründung einer Tochtergesellschaft in den USA sind in jedem Fall die möglichen Haftungsrisiken zu bedenken und die geschäftlichen Aktivitäten so zu organisieren, dass das diese Risiken minimiert werden.

Besonderer Gerichtsstand – Specific Jurisdiction

Neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes spielt insbesondere der von der Art des geltend gemachten Anspruchs abhängige besondere Gerichtsstand (sog. „specific jurisdiction“) eine große Rolle im amerikanischen Zivilprozessrecht. Vielfach versuchen Kläger, Ansprüche gegen Beklagte nicht bei einem Gericht im Heimatbundesstaat der Beklagten geltend zu machen, sondern bei einem anderen Gericht, das die Klägern aus verschiedenen Gründen bevorzugen. Diese Gründe können beispielsweise in der Bequemlichkeit liegen, ein Klageverfahren möglichst am eigenen Wohnort oder Geschäftssitz durchzuführen, oder darin, dass die Geschworenen an einem bestimmten Gerichtsort als eher Kläger-freundlich angesehen werden, oder auch darin, dass die örtlichen Gesetze als der Anspruchsdurchsetzung förderlich eingeschätzt werden.

Minimum Contacts

In Verfahren gegen nicht am Gerichtsort Ansässige („out-of-state-defendants“) sind nach der wegweisenden Entscheidung des United States Supreme Court im Verfahren International Shoe v. State of Washington (1945) (326 U.S. 310) die Rechtsstaatlichkeitsanforderungen (siehe oben) efüllt, wenn der nicht im Bundesstaat des Gerichtsortes ansässige Beklagte ein gewisses Maß an Kontakten („minimum contacts“) zu diesem Bundesstaat hatte und ein Verfahren gegen ihn dort nicht gegen „traditionelle Vorstellungen von Fair Play und Gerechtigkeit“ („traditional notions of fairness and substantial justice“) verstoßen würde. Die Kontakte müssen derart sein, dass der Beklagte sich „gezielt die Vorzüge und Errungenschaften des Staates zunutze gemacht hat“ („purposful availment of the benefits and protections of that state“). Darüber hinaus muss es „vernünftig“ („reasonable“) sein, das Verfahren gegen ihn durchzuführen, und aufgrund seiner Aktivitäten muss eine Klage im jeweiligen Bundestaat auch vorhersehbar („forseeable“) sein.

Internetpräsenz als Grundlage für US-Gerichtsstand

Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, hängt wie vieles im amerikanischen Zivilprozess von den jeweiligen Gesamtumständen ab. Mitunter kann schon eine kleine örtliche Firmenrepräsentanz als „minimum contacts“ angesehen werden, und selbst ein Internetauftritt kann ausreichen, um eine gerichtliche Zuständigkeit an dem Ort zu begründen, an dem die Webseite aufgerufen wird (also so gut wie überall), sofern sie von der Art und dem Umfang ihrer kommerziellen Aktivitäten her bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Das United States District Court for the Western District of Pennsivania hat hierzu im Verfahren Zippo Manufacturing Co. v. Zippo Dot Com, Inc., (1997) (952 F. Supp. 1119) den sog. „sliding-scale test“ entwickelt, bei dem auf den Grad der Interaktivität und der Kommerzialität einer Webseite abzustellen ist. Während bei „passiven“ Seiten am einen Ende der Skala nie minimum contacts gegeben seien, und bei „klar kommerziellen Seiten“ am anderen Ende der Skala dagegen immer minimum contacts anzunehmen seien, hänge es bei „interaktiven Seiten“ von der Art und dem Umfang des elektonischen Austauschs ab, ob minimum contacts zu bejahen seien.

US-Gerichtsstand und Produkthaftung

Ein weiterer Zuständigkeitsaspekt, der insbesondere auch für deutsche Unternehmen von Interesse ist, ist das Risiko einer gerichtlichen Inanspruchnahme in den USA aus Gesichtspunkten der Produkthaftung, wobei ein örtlicher Gerichtsstand dann in Betracht kommt, wenn das jeweilige Produkt in den USA vertrieben bzw. in Umlauf gebracht wird („placing a product in the stream of commerce“). Das Inumlaufbringen eines Produkts alleine reicht nach der Grundsatzentscheidung des United States Supreme Court in World-Wide Volkswagen Corp. v. Woodson (1980) (444 U.S. 286) nicht aus, um einen Gerichtsstand zu begründen. In diesem Fall hatte ein in New York ansässiger Kläger dort einen PKW der Marke Audi gekauft und war damit auf dem Weg nach Texas in Oklahoma verunglückt. Das höchste US-Gericht Gericht hielt eine Zuständigkeit des zunächst angerufenen State Court in Oklahoma für eine Produkthaftungsklage (auf Grundlage eines behaupteten Konstruktionsfehlers, der für den Schaden mitursächlich sei) für nicht für gegeben, weil der Beklagte Hersteller des Wagens – Volkswagen – nicht habe damit rechnen müssen, in Oklahoma verklagt zu werden, da er in Oklahoma durch Händler präsent war noch auf diesen Bundesstaat abzielende Werbung betrieben habe.

In einem anderen Produkthaftungsfall gegen einen japanischen Hersteller von angeblich fehlerhaften Schlauchventilen, die ursächlich für einen Unfall in Kalifornien gewesen sein sollen, dem Verfahren Asahi Metal Industry Co. v. Superior Court (1980) (480 U.S. 102), hat das United States Supreme Court seine Rechtsprechung aus World-Wide Volkswagen jedoch relativiert, und einen 5-Punkte-Katalog entwickelt, der bei Entscheidung über die Ausübung von „personal jurisdiction“ über einen ortsunansässigen Beklagten zu berücksichtigen sei. Es komme an auf das Interesse des Forum-Staates an der Durchführung des Verfahrens im Vergleich zu dem berechtigten Interesse des Kläger an dessen Durchführung an, sowie auf die Belastung des nicht ansässigen Beklagten durch das Verfahren an. Ferner sei zu fragen, ob die Durchführung eines Verfahrens der zwischen(bundes)staatlichen Effizienz („interstate efficiency“) und öffentlichen Interessen („interstate policy interests“) diene.

Das Supreme Court ist mit dieser Entscheidung bei juristischen Beobachtern verschiedentlich auf Kritik gestoßen. Der 5-Punkte-Katalog sei zu „schwammig“ und mit ihm sei möglich, jede denkbare Entscheidung im Ergebnis zu begründen, was für erhebliche Rechtsunsicherheit sorge. In der Tat haben die US-Gerichte nach Asahi die Frage der Ausübung von „personal jurisdiction“ über nicht ortsansässige Beklagte uneinheitlich entschieden.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass eine gerichtliche Inanspruchnahme in den USA sowohl auf Grundlage einer örtlichen Präsenz als auch allein unter Produkthaftungsgesichtspunkten im Hinblick auf das Inverkehrbringens eines Produkts oder durch eine Internetpräsenz grundsätzlich möglich ist. Angesichts der fragmentartigen und zum Teil widersprüchlichen Rechtsprechung des United States Supreme Court bestehen jedoch erhebliche Unsicherheiten dahingehend, wie das zuständige Gericht die einzelnen Prüfungskriterien gewichten und auf den jeweiligen Sachverhalt anwenden wird. Es ist daher in jedem Fall ratsam, sich entsprechende Strategien zu überlegen um das Risiko einer Haftung zu minimieren.

Forum Non Conveniens

„Forum non conveniens” ist eine von den Gerichten in den USA in der ersten Hälfte des zwanzigsten Jahrhunderts entwickelte Theorie, das es erlaubt, in Fällen, in denen an sich die örtliche, sachliche, und Personenzuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist, die Klage aus Billigkeitserwägungen (“equity considerations”) abzuweisen oder auszusetzen, wenn der Beklagte darlegen kann, dass es ein geeignetes Alternativforum gibt, und die Durchführung des Verfahren vor dem angerufenen Forum für ihn oder das Gericht “eine hohe Belastung“ sein würde.” Bedingung der Abweisung oder Aussetzung ist, zunächst dass das Alternativforum sich auch tatsächlich für zuständig erklärt und das Verfahren dort durchgeführt werden kann. Die Entscheidung, eine Klage auf der Grundlage des “forum non conveniens” abzuweisen oder das Verfahren auszusetzen, unterliegt dem Ermessen des Gerichts, und kann nur dann im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden, wenn ein klarer Ermessensmissbrauch nachzuweisen ist. Dies gelingt in den wenigsten Fällen.

Die einzelnen, bei der Prüfung des forum non conveniens zu berücksichtigenden Kriterien wurden vom United States Supreme Court erst mal in der Grundsatzentscheidung Gulf Oil Corp. v. Gilbert (330 U.S. 501), im Jahre 1947 festgelegt. In den folgenden Jahrzehnten hat sich eine umfangreiche Jurisprudenz hierzu entwickelt – als eine der bekanntesten Entscheidungen ist Piper Aircraft Co. v. Reyno, (1981) (545 U.S. 235) zu nennen, in der die Grundsätze des forum non conveniens konkretisiert und auf die verschiedensten Sachverhalte übertragen worden sind.

Demnach ist zunächst festzustellen, ob es ein geeignetes Alternativforum gibt. Die Anforderungen hieran sind nicht allzu hoch anzusetzen. In Piper v. Reno (a.a.O., S. 254) hat das United States Supreme Court festgestellt, dass das Alternativforum nur dann nicht anzuerkennen sei, wenn der zur Verfügung stehende Rechtsweg so klar inadäquat und unbefriedigend ist, dass er überhaupt nicht als Rechtsweg angesehen werden kann (“the remedy provided (…) is so clearly inadequate or unsatisfactory that it is no remedy at all”).

Diesem niedrigen Standard folgend haben amerikanische Appelationsgerichte, so etwa im Fall Baumgart v. Fairchild Aircraft Corp. (5th Circuit 1993; 981 F2d 824) und in Leetsch v. Freedman (9th Circuit 2001, F 3rd 1100, 1102), entschieden, dass beispielsweise Deutschland ein adäquates Alternativforum anbietet. Es ist davon auszugehen, dass amerikanische Gerichte regelmäßig dieser Auffassung sein werden, wobei es jedoch auf die Umstände des Einzelfalles, so z.B. auf die Art der geltend gemachten Ansprüche, ankommt (Deutschland wäre beispielsweise kein geeignetes Alternativforum, wenn es um sog. „Punitive damages“ geht, da diese der deutschen Rechtsordnung fremd sind).

Die Frage, ob eine Klage auf der Grundlage von forum non conveniens abgewiesen oder aufgehoben wird, entscheidet sich meist – nachdem die Verfügbarkeit eines Alternativforums festgestellt worden ist – auf einer weiteren Prüfungsebene, nämlich bei der Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen („public and private intertest factors“), die an der Durchführung des Verfahren bei dem angerufenen Gericht bestehen.

Bei den “privaten Interessen” spielen hauptsächlich praktische Erwägungen eine Rolle, so die Frage, mit welchem Aufwand und welchen Kosten die Durchführung des Verfahrens im jeweiligen Forum für den Beklagten verbunden ist. Berücksichtigt wird auch, ob es dem angerufenen Gericht möglich ist, das Erscheinen von Zeugen zu erzwingen und die Herausgabe von beweisrelevanten Dokumenten anzuordnen. Generell spielt die Zugriffsmöglichkeit auf Beweismittel eine große Rolle, ferner die Kosten der Beibringung aussagebereiter Zeugen, und ggf. die Möglichkeit der Durchführung eines Ortstermins, sowie sonstige Kriterien, die für die zügige und kostengünstige Durchführung des Verfahrens von Bedeutung sein könnten.

Bei den „öffentlichen Interessen” wird eine eventuelle Überlastung der örtlichen Gerichte berücksichtigt, sowie die Belastung der Öffentlichkeit durch Zurverfügungstellung einer Gruppe von Geschworenen, („jury pool“). Auch der Umstand, dass das Gericht möglicherweise fremdes Recht anwenden müsste, würde für eine Verweisung des Klägers an ein Alternativforum, das sich mit diesem Recht auskennt, sprechen. Von entscheidender Bedeutung aber ist, ob ein örtliches Interesse an der Durchführung des Verfahrens besteht. Einem ausländischen Kläger beispielsweise, der ein amerikanisches Unternehmen wegen Geschäftstätigkeiten verklagt, die in keinem Zusammenhang zum Ort des Gerichts stehen, wird in der Regel wenig Sympathie entgegengebracht (Stichwort „forum shopping“). Ein amerikanischer Kläger dagegen, der ein ausländisches Unternehmen ohne allgemeinen Gerichtsstand in den USA etwa wegen Produkthaftungsansprüchen verklagt, dürfte mit größerem Wohlwollen behandelt werden, da ein örtliches Interesse daran besteht, die Öffentlichkeit vor fehlerhaften oder gefährlichen Produkten zu schützen.

Die Gerichte machen aus der Bevorzugung inländischer Kläger bei ihrer Wahl des Forums gegenüber ausländischen Klägern im Rahmen einer forum non conveniens-Prüfung keinen Hehl. So heißt es in der Entscheidung Leetsch v. Freedman (a.a.O):

„When we review a forum non conveniens determination, we give less deference to a foreign plaintiff’s choice of a United States forum than to a domestic plaintiff’s choice.“

Letztendlich hängt es immer von den Umständen des Einzelfalles ab, ob ein Antrag auf Klageabweisung wegen forum non conveniens Erfolg haben wird. Es empfiehlt sich daher stets eine sorgfältige Prüfung dieser Verteidigungsstrategie, sofern man in den USA als Beklagte(r) in Anspruch genommen wird. Wer eine Klage in den USA erwägt, sollte vorab entsprechende Überlegungen im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und die Erfolgsaussichten eines forum non conveniens-Antrags des Gegners anstellen.

Zustellung der Klage – Service of Process

Das Zivilverfahren beginnt mit der Einreichung („filing“) der Klage bei Gericht. Dieses stellt sodann ein sog. „summons“ aus, was etwa mit „Vorladung, bei Gericht zu erscheinen“ übersetzt werden könnte. Es dient dazu, den Beklagten davon in Kenntnis zu setzen, dass eine Klage gegen ihn anhängig gemacht wurde. Dem Kläger obliegt es, eine Ausfertigung der Klageschrift („complaint“) zusammen mit dem summons dem Beklagten zuzustellen („service of summons and complaint“). Dies geschiet meist auf dem Wege der persönlichen Zustellung, wobei sich Kläger oft der Hilfe professioneller Zusteller (sog. „process servers“) bedienen. Sofern der Beklagte bundesgerichtlichen Verfahren (federal cases) auf eine förmliche Zustellung verzichtet (sog. „waiver of Service“) können ihm die gerichtlichen Unterlagen auch auf dem Postweg zugesandt werden. Die Zustellung gilt jedoch in diesem Fall nur dann als erfolgt, wenn er das mit einem frankierten Rückumschlag beizufügende Zustellungsanerkenntnis („notice of acknowledgment of receipt of summmons and complaint“) innerhalb einer bestimmten Frist zurücksendet. In Fällen, in denen es auf Fristwahrung (z.B. Einhaltung von Klagefristen) ankommt, sollte das Risiko einer Verzögerung durch Nichtrücksendung des Zustellungsanerkenntnisses nicht in Kauf genommen werden, sondern sogleich die persönlich Zustellung veranlasst werden. Der Zustellungsnachweis „Proof of Service“) ist bei Gericht einzureichen.

Auslandszustellung

Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so unterliegt sie den Vorschriften des „Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen“ vom 15.11.1965 („Convention on the Service Abroad of Judicial and Extrajudicial Documents in Civil or Commercial Matters“), abgekürzt „HZÜ“, welches sowohl von den Vereinigten Staaten als auch von Deutschland ratifiziert wurde. Es ist zunächst ein Antrag auf Auslandszustellung beim zuständigen U.S. Marshals Service unter Verwendung eines dort (auch online) erhältlichen Formblattes zu stellen. Die Klageschrift (mit summons) sowie alle Anlagen müssen in die Landessprache am Zustellungsort übersetzt und nach den Bestimmungen des HZÜ an die sog. „Zentrale Behörde“ („central authority“) am Zielort übersandt werden. Diese übermittelt dann nach erfolgter Zustellung eine Zustellungsurkunde direkt an den Antragsteller. In Deutschland sind die „zentralen Behörden“ auf Länderebene eingerichtet und in den meisten Bundesländern bei den Justizministerien oder den Präsidenten der Oberlandesgerichte angesiedelt.

Erfahrungsgemäß sind die amerikanischen Gerichte mit den Vorschriften der Auslandszustellung oft wenig vertraut und neigen dazu, diese zu ignorieren. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Fehler bei der Zustellung mit einer Verfahrensrüge, in federal cases etwa mit einer sog. „Rule 12 (b) – Motion“ anzugreifen (siehe auch „motion to dismiss“, unten)

Klageerwiderung oder Antrag auf sofortige Klageabweisung – Answeror Motion to Dismiss

Nach Klagezustellung hat der Beklagte im bundesgerichtlichen Verfahren in der Regel 21 Tage Zeit, auf die Klage zu reagieren („to file responsive pleadings“). Diese Frist verlängert sich auf 60 Tage, wenn der (inländische) Beklagte auf förmliche Zustellung verzichtet, und ein entsprechendes Zustellungsanerkenntnis an den Kläger zurück gesendet hat. Die diesbezüglichen Regelungen der einzelnen bundestaatlichen Prozessordnungen weichen teilweise von diesen Vorschriften ab.

Im bundesrechtlichen Verfahren (federal cases) besteht die Möglichkeit, verschiedene Zulässigkeitsrügen zu erheben („Rule 12 (b) Motion“), bevor inhaltlich auf die Klage erwidert wird. Im Einzelnen sind folgende Einwände möglich:

  1. fehlende sachliche Zuständigkeit („lack of subject matter jurisdiction“)
  2. fehlende Gerichtsstand („lack of personal jurisdiction“)
  3. fehlende örtliche Zuständigkeit („improper venue)
  4. sonstige Verfahrensfehler („insufficient process“)
  5. fehlerhafte Zustellung („insufficient service of process“)
  6. unzureichende Klagebegründung („failure to state a claim (…)“)
  7. Versäumnis notwendiger Streitverkündung („failure to join a party under Rule 19“)

Die vorgenannten Rügen (1) – (5) müssen vor einer inhaltlichen Klageerwiderung (responsive pleading) erhoben werden, andernfalls ist der Beklagte mit diesen Einwänden präkludiert. Sofern er, mit anderen Worten, inhaltlich auf die Klage erwidert, ohne zunächst diese Verfahrensrügen geltend zu machen, wird dies als rügelose Einlassung angesehen (Stichwort:„use them or lose them“). Vergleichbare Regelungen sind in den Zivilprozessordnungen der Bundesstaaten enthalten. Dort werden entsprechende Anträge auf Verfahrensabweisung wegen Unzulänglichkeiten der Klageschrift oder Verfahrensfehlern teilweise mit dem altenglischen Begriff „demurrer“ bezeichnet (teilweise auch „motion to quash“).

Ein Fehler ist es, als deutsche Partei, die in den USA verklagt wird, überhaupt nicht auf eine solche Klage zu reagieren, in der Annahme, das dortige Gericht sei nicht zuständig oder es handele sich um einen Irrtum. In diesen Fällen kann schnell ein Versäumnisurteil in den USA ergehen, dessen Vollstreckung in Deutschland grundsätzlich möglich ist.

Das Tatsachenermittlungsverfahren – Discovery

Ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Klagezustellung (die diesbezüglichen Vorschriften variieren von Bundesstaat zu Bundessaat und in federal cases) haben die Parteien die Gelegenheit, in einem „Tatsachenermittlungsverfahren“, dem sog. „discovery“ sachrelevante Informationen zu ermitteln und von der Gegenseite anzufordern. Dieses Verfahren wird außerhalb der Gerichte, aber unter deren Aufsicht durchgeführt. In regelmäßigen Abständen werden bei Gericht Anhörungen („case management conferences“) durchgeführt, in denen ein von den Parteien zu erstellender „discovery plan“ erörtert und der jeweilige Stand des Verfahrens besprochen wird.

Im Einzelnen stehen den Parteien folgende Methoden der Tatsachenermittlung zur Verfügung:

1. Interrogatories
Schriftlich formulierte Fragen, die der Gegenpartei zur Beantwortung übersandt werden. Teilweise (z.B. in Kalifornien) werden vorformulierte Fragenkataloge („form interrogatories“) verwendet, mit denen allgemeine Informationen abgefragt werden (z.B. zur Schulausbildung, beruflichen Qualifikation, zum Vorhandensein von Versicherungen etc.). Daneben sind spezielle, auf den konkreten Sachverhalt zugeschnittene Fragen („special interrogatories“) möglich.

2. Depositions
Vernehmungen von Zeugen oder Parteien, die von den Anwälten üblicherweise in deren Kanzleien durchgeführt und von Gerichtsschreibern „court reporters“) protokolliert werden. Sie können sich über mehrere Tage hinziehen und sind in vielen Verfahren wegen des großen zeitlichen Aufwands der Anwälte ein erheblicher Kostenfaktor. Die Aussagen können später in der Hauptsacheverhandlung (trial““) verwendet werden.

3. Request for Production of Documents
Die Gegenseite kann aufgefordert werden, bestimmte Unterlagen, die für die Tatsachenfindung relevant sind, herauszugeben.

4. Request for Admission
Zur Vermeidung unnötigen Aufwands kann die Gegenseite aufgefordert werden, bestimmte Tatsachen anzuerkennen, die dann in der Hauptverhandlung als wahr unterstellt werden.

Sofern eine Partei den an sie gerichteten Aufforderungen, bestimmte Informationen zu erteilen oder Dokumente herauszugeben nicht nachkommt, etwa weil sie der Auffassung ist, diese seinen vertraulich oder sonst geschützt („priviledged information“) oder irrelevant („not reasonably calculated to lead to the discovery of admissable evidence“), kann die Gegenseite bei Gericht einen Antrag stellen, mit dem Ziel, die gewünschte Information oder Herausgabe zu erzwingen („motion to compel“).

Zeit für Verhandlungen – Settlement negotiations

Schon während des Discovery-Verfahrens sind die Parteivertreter gehalten, sich regelmäßig über den Stand der Dinge auszutauschen (sog. „meet and confer“), um in einem möglichst frühen Stadium eine gütliche Einigung herbeizuführen. Spätestens aber nach Abschluss des Discovery-Verfahrens sollten sie genügend Informationen gesammelt haben, um die Stärke der eigenen Position und der des Gegners gut einschätzen zu können, und die Erfolgsaussichten in der Hauptverhandlung zu bewerten zu können. Nun ist der Zeitpunkt für Vergleichsverhandlungen gekommen – tatsächlich werden erfahrungsgemäß über 90 % aller Fälle, auch mit Blick auf die immensen Kosten einer Hauptverhandlung, durch einen Vergleich beendet, bevor es zum Termin in der Hauptsache kommt.

Die Hauptverhandlung – Jury Trial

Das Recht auf eine Geschworenen-Verhandlung bei zivilrechtlichen Streitigkeiten ist in der US-amerikanischen Verfassung, im „Seventh Amendment to the United States Constitution“ verankert. Diese Garantie gilt allerdings nur für Verfahren vor den Bundesgerichten (federal courts). Die meisten Bundesstaaten sehen jedoch ebenfalls die Durchführung von Geschworenen-Verhandlungen in Zivilverfahren vor. Sie sind allerdings nicht in allen Fällen verfügbar, sondern grundsätzlich nur bei sog. „common law claims“ („Rechtsansprüchen“), nicht dagegen bei sog. „claims in equity“ (auf Billigkeit basierenden Ansprüchen). Die Unterscheidung zwischen „law“ und „equity“ geht auf altes englisches Recht zurück, soll aber an dieser Stelle nicht vertieft werden. Als Faustregel kann gelten, dass in den meisten Fällen, in denen es um Geldforderungen geht, ein jury trial möglich ist. Gegenbeispiele sind das einstweilige Verfügungsverfahren („injunctive relief“) und Verfahren, in denen Erfüllungs-, nicht Geldansprüche („specific performance“) geltend gemacht werden, sowie Vertragsauflösungsfälle („recission“). In diesen Fällen wird die Entscheidung von einem Richter getroffen (sog. „bench trial“).

In Anlehnung an die englische Rechtstradition besteht eine federal jury (Bundesrecht) in der Regel aus zwölf Geschworenen, sie kann aber bei entsprechender Vereinbarung der Parteien auch aus weniger, mindestens aber sechs Geschworenen bestehen, deren Votum einstimmig ausfallen muss. Hiervon abweichend variiert die Zahl der Geschworenen und die erforderliche Mehrheit in den Verfahren der einzelnen Bundesstaaten (state courts). So besteht beispielsweise eine Jury in Zivilverfahren in New York aus sechs Geschworenen; in Kalifornien beispielsweise sind es zwölf, jedoch ist hier eine Dreiviertelmehrheit zur Entscheidungsfindung ausreichend.

Die Auswahl der Geschworenen erfolgt nach einem aufwendigen System. Zunächst wird eine große Gruppe möglicher Geschworener – teilweise sind es über hundert Personen – nach dem Zufallsprinzip aus öffentlichen Listen ausgewählt und zu Gericht bestellt (es besteht übrigens grundsätzlich die Pflicht, als Geschworener zu erscheinen). Aus dieser Gruppe, dem sog. „jury pool“, wird dann eine Vorabauswahl getroffen, bis schließlich die Parteien im sog. „voir dire“-Verfahren das Recht haben, die einzelnen Geschworenen zu befragen, und eine bestimmte Anzahl von Geschworenen ohne Begründung („peremptory challanges“) sowie weitere mit Begründung („challenges for cause“) von der Teilnahme am Verfahren auszuschließen.

Ein jury trial dauert auch in einfach gelagerten oft mehrere Tage und kann sich unter Umständen über Wochen hinziehen. Es verursacht regelmäßig hohe Kosten, nicht zuletzt durch die erforderliche Hinzuziehung von Sachverständigen und das Auftreten der Anwälte vor Gericht. Sofern die Parteien während des Discovery-Verfahrens „ihre Hausaufgaben gemacht haben“, ist es im Interesse der Parteien in den meisten Fällen möglich, durch vergleichsweise Einigung eine Hauptverhandlung zu vermeiden.

Alternative Streitbeilegungsmechanismen – Alternative Dispute Resolution

Die Gerichte versuchen – auch aus Überlastungsgesichtspunkten – die Parteien eines Zivilverfahrens zur Nutzung alternativer Möglichkeiten der Streitbeilegung („alternative dispute resolution“, auch „ADR“ genannt), wie etwa Schiedsverfahren („arbitration“) und Schlichtungsverfahren („mediation“) zu bewegen, und übermitteln ihnen schon bei Klageeinreichung entsprechende Angebote. Die Nutzung dieser, von staatlicher Seite geförderten und organisierten Angebote kann für die Streitparteien eine erheblichen Kosten- und Zeitersparnis bedeuten, da Verfahren, die auf dem gerichtlichen Weg ein Jahr und mehr dauern würden, unter Umständen schon nach wenigen Wochen abgeschlossen werden können. Dies spart Anwalts- und Sachverständigengebühren, und führt zur Reduzierung der sonstigen Kosten, die im gerichtlichen Verfahren anfallen. Darüber hinaus haben ADR-Verfahren den Vorteil, dass sie nicht in jeder Hinsicht den strengen formalen Regeln eines Prozesses unterliegen und in einer entspannteren Atmosphäre stattfinden. Auch können die Verhandlungen im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren vertraulich geführt werden. Die Inanspruchnahme von Schlichtungs- oder Mediationsangebote erscheint daher in vielen Fällen sinnvoll. Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, bereits durch vertragliche Regelungen im Vorfeld für den Fall eines Konflikts die Durchführung von Mediations- oder Schlichtungsverfahren zu vereinbaren, und sich dabei auf eine bestimmte Verfahrensart und einen Verfahrensort unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit festzulegen.

Im Hinblick auf die internationale Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen („arbitration awards“) gibt es gegenüber der Vollstreckbarkeit von Urteilen keine Nachteile. Sie richtet sich nach dem „Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 („Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards“), auch bekannt als „New York Convention“, und wurde von vielen Ländern, darunter den USA und Deutschland, adaptiert. Die Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruches ist danach, sofern er bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllt, beispielweise in Deutschland, wo auf die New York Convention in der Zivilprozessordnung verwiesen wird (§ 1061 ZPO), unproblematisch möglich, und sogar verfahrensrechtlich einfacher als die Vollstreckung eines ausländischen Urteils.

Hinweis

Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Diese ist nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglich. Trotz sorgfältiger Recherche kann eine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Informationen nicht übernommen werden. Sie sollen einen Überblick über einige Aspekte des US-amerikanischen Zivilprozessrechts geben und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei Fragen zum amerikanischen Zivilprozessrecht wenden Sie sich unbedingt an eine(n) auf diesem Gebiet spezialisierte(n) Rechtanwalt(in).